Das FA behält auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Änderungsbefugnis bei Vorliegen von Korrekturvorschriften über den Verwaltungsakt, § 132 AO. Wird der Verwaltungsakt geändert oder ersetzt bzw. nach § 129 AO berichtigt, dann wird dieser Änderungsbescheid prozessual automatisch gem. § 68 S. 1 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. die Parallelvorschrift des § 365 Abs. 3 AO zum Einspruchsverfahren).
Es muss somit gegen den Änderungsbescheid gem. § 68 S. 2 FGO nicht erneut Einspruch eingelegt werden. Es laufen auch keine Fristen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist jedoch, ggf. auf richterlichen Hinweis gem. § 76 Abs. 2 FGO, der Klageantrag auf den Änderungsbescheid anzupassen, da der Kläger hinsichtlich des bisher angegriffenen Verwaltungsakts durch den Erlass des Änderungsbescheides nicht mehr beschwert ist.