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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Allgemeine Verfahrensgrundsätze

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

a) Amtsermittlungsgrundsatz

Nach § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz das FG, selbst die tatsächlichen Grundlagen für die Besteuerung dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Dabei sind die Beteiligten heranzuziehen, die sich vollständig und richtig – wie bereits im Besteuerungsverfahren – gem. § 76 Abs. 1 S. 2 - 4 FGO erklären müssen.

Ermittelt wird bis zur Spruchreife, das bedeutet aber auch, dass wegen Tatsachen, die nicht entscheidungserheblich bzw. nicht beweiserheblich (weil schon erwiesen) sind, nicht zu ermitteln ist.

 

  • Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat nach § 79 FGO schon vor der mündlichen Verhandlung alle notwendigen Anordnungen zu treffen, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

  • Mögliche Beweismittel

Mögliche Beweismittel nach § 82 FGO i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der ZPO sind:

  • Sachverständigengutachten
  • Augenscheinnahmen
  • Partei-(Beteiligten-)Vernehmung
  • Urkundenbeweis
  • Zeugenaussagen sowie
  • Aktenvorlage und Auskunftserteilung gem. § 86 FGO.

 

  • Fristsetzung

Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann gem. § 79b Abs. 1 S. 1 FGO dem Kläger zur Verfahrensstraffung Fristen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, setzen. Diese Fristsetzung kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO verbunden werden, § 79b Abs. 1 S. 2 FGO.

Einem Beteiligten kann unter Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen

  • Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  • Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

Bei Versäumnis der Frist nach § 79b FGO besitzt das Gericht unter den Voraussetzungen des Abs. 3 ein Ermessen zur Zurückweisung des verspäteten Vortrags. Voraussetzung ist dafür, dass anderenfalls eine Verzögerung des Rechtsstreits droht.

b) Mündlichkeitsgrundsatz

Für das Urteilsverfahren gilt der Mündlichkeitsgrundsatz, § 90 Abs. 1 S. 1 FGO. In der mündlichen Verhandlung soll der Sachverhalt erörtert und - soweit noch nicht geschehen - geklärt werden.

Bei einem Streitwert von nicht mehr als 500 € kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 94a FGO. Daneben können auch der Kläger und die beklagte Behörde auf eine mündliche Verhandlung verzichten, § 90 Abs. 2 FGO. 

Mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen sind der Kläger (ggf. auch Beigeladene) und die beklagte Behörde zur mündlichen Verhandlung zu laden, § 91 Abs. 1 FGO. Fehlt einer der Beteiligten, kann ohne diesen verhandelt werden, § 91 Abs. 2 FGO. Die Beteiligten können die Verlegung des Termins aus wichtigem Grund beantragen.

Auch ein Gerichtsbescheid ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 90a FGO). Sofern die Beteiligten innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Gerichtsbescheids einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, § 90a Abs. 3 FGO.

Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung trägt das Gericht die wesentlichen Punkte des Streitfalls (Sachverhalt und Rechtslage) vor. Die Beteiligten können in der mündlichen Verhandlung erneut ihre Standpunkte vortragen und bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung Anträge stellen. Die mündliche Verhandlung wird i.d.R. beendet mit einem Beschluss, dass die Entscheidung des Gerichts entweder im Anschluss an die Beratung verkündet oder den Beteiligten zugestellt wird.

Hinweis

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Nach § 91a FGO wird auf Antrag oder von Amts wegen gestattet, die Verhandlung oder die Beweisaufnahme in Form von Videokonferenzen durchzuführen.

c) Die mündliche Verhandlung einschließlich der Urteilsverkündung ist öffentlich.

Ausnahmen gibt es nach § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 169 - 173 GVG und § 52 Abs. 2 FGO: Auf Antrag eines Beteiligten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Erörterungsterminen und Beweisaufnahmen durch den beauftragten Richter (§ 81 Abs. 2 FGO) haben die Beteiligten das Recht zur Anwesenheit (sog. Beteiligtenöffentlichkeit).

d) Es besteht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO entscheidet das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Das Gesamtergebnis des Verfahrens beruht auf dem Inhalt aller Akten, dem mündlichen Vorbringen der Beteiligten, den Auskünften, Beweisaufnahmen sowie den allgemein und gerichtsbekannten Tatsachen, § 96 Abs. 2 FGO.

e) Rechtliches Gehör und Antragsbindung:

Das FG darf sein Urteil nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten gem. § 96 Abs. 2 FGO sich äußern konnten. Es darf nach § 96 Abs. 1 S. 2 FGO über die Klageanträge nicht hinausgehen (d.h. die Steuer nicht weiter herabsetzen, als es beantragt worden ist). Es darf nicht verbösern (d.h. die Steuer nicht höher als im Steuerbescheid festsetzen). Es darf nichts anderes als beantragt entscheiden (etwa Stundung statt des beantragten Erlasses).

f) Es gilt die Konzentrationsmaxime.

Die Verfahrensvorschriften sind darauf ausgerichtet, dass der Prozess möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (s. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO) bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung in einem Beratungstermin.