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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Prozessfähigkeit

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Prozessfähigkeit

Eine Klage setzt voraus, dass der Kläger Verfahrenshandlungen gem. § 58 FGO vornehmen kann. Die Verfahrenshandlungsfähigkeit, d.h. Prozessfähigkeit, ist die Fähigkeit eines Beteiligten, selbst oder durch einen Vertreter bzw. einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen und entgegenzunehmen.

Prozessfähig ist, wer geschäftsfähig (§§ 104 ff. BGB) ist. Geschäftsunfähige und Kapitalgesellschaften (juristische Personen) werden durch ihre gesetzlichen Vertreter (§ 34 AO) vertreten.

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