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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Erfolgloses Vorverfahren

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Erfolgloses Vorverfahren

Gemäß § 44 Abs. 1 FGO ist eine Klage – vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO – in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder teilweise erfolglos blieb. Als einziger außergerichtlicher Rechtsbehelf kommt damit der Einspruch gem. §§ 347 ff. AO in Betracht, der gem. § 358 AO ganz oder zum Teil als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Da § 347 Abs. 1 S. 1 AO einen Verwaltungsakt voraussetzt, ist das Vorverfahren nur für verwaltungsaktbezogene Klagearten, also die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Voraussetzung.

Der Abschluss eines Vorverfahrens ist nur dann nicht erforderlich, wenn

  • ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, wie bei der allgemeinen Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO) und der Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) nicht gegeben ist,
  • Sprungklage (§ 45 FGO) erhoben wurde bzw. die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests (§ 45 Abs. 4 FGO) geltend gemacht wird oder
  • der Abschluss des Vorverfahrens von der Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes verzögert wurde (Untätigkeitsklage, § 46 FGO).

Hinweis

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Bei den vorgenannten Ausnahmen handelt es sich um gewöhnliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen, für die lediglich hinsichtlich des Vorverfahrens die Besonderheit gilt, dass ein ganz oder teilweise erfolglos durchgeführtes Vorverfahren nicht erforderlich ist. Die Sprung- und Untätigkeitsklage stellen deshalb keine besondere Klageart dar, sondern sind lediglich Ausnahmen vom Vorverfahrenserfordernis.

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