Am Anfang diesen Kapitels geht es um das Klagebegehren. Dazu auch dieses Lehrvideo:
Dem möglichen Klagebegehren (Was möchte der Kläger mit der Klage erreichen?) entsprechend sieht das Klagesystem der FGO unterschiedliche Klagearten vor. D.h., das Klagebegehren entscheidet über die richtige Klageart, deren Wahl ebenfalls zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des gerichtlichen Rechtsbehelfs-verfahrens gehört.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Klage bereits dann als unzulässig verworfen wird, wenn das Klagebegehren mit der gewählten Klageart nicht zu vereinbaren ist. Die Klage wird erst dann unzulässig, wenn der Steuerpflichtige trotz der Belehrung, zu der der Vorsitzende i.R. seiner Prozessfürsorgepflichten gem. § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet ist, keine Richtigstellung vornimmt.
Folgende Klagearten werden unterschieden:
Für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gibt es zusätzlich folgende unselbständige Klagearten, die sich hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen von den selbständigen Klagearten unterscheiden:
- Sprungklage gem. § 45 Abs. 1 FGO
- Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO
- Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO.
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