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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Feststellungsklage

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Feststellungsklage

Begehrt der Kläger eine Feststellung darüber, ob ein Steuerrechtsverhältnis besteht oder nicht besteht oder ein Verwaltungsakt nichtig ist, so ist die Feststellungsklage gem. § 41 FGO gegeben.

Bei der Feststellungsklage wird somit unterschieden zwischen:

  • der allgemeinen Feststellungsklage
    und
  • der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.

Die Feststellungklage ist ebenfalls nicht fristgebunden (§ 47 FGO) und setzt auch keine Durchführung eines Vorverfahrens voraus (§ 44 Abs. 1 FGO).

Mit Ausnahme der Nichtigkeitsfeststellung ist die Feststellungsklage gem. § 41 Abs. 2 FGO grundsätzlich subsidiär (nachrangig) gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

Nach § 41 Abs. 2 FGO ist eine allgemeine Feststellungsklage nicht statthaft, wenn das Klageziel durch eine andere Klageart erreicht werden kann. Sie ist also nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige sein Klagebegehren nicht auch durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erreichen kann. Damit wird sichergestellt, dass die Regelungen, die für das Vorverfahren und die Klagefristen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gelten, nicht unterlaufen werden.

Die allgemeine Feststellungsklage erfordert zudem die Geltendmachung eines besonderen Feststellungsinteresses.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige S klagt auf Feststellung, dass die Steuer in seinem ESt-Bescheid zu hoch festgesetzt ist. Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil S Anfechtungsklage hätte erheben können.

Klage eines Vereins gegen das FA auf Feststellung der Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen.

Eine Ausnahme von der Subsidiarität bildet die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs. 2 S. 2 FGO.

Hinweis

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Da Rechtsverhältnisse steuerlicher Art fast ausschließlich in Verwaltungsakten begründet, verändert oder beendet werden, hat die allgemeine Feststellungsklage nur eine sehr untergeordnete Bedeutung.