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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Verfassung der Finanzgerichte

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Verfassung der Finanzgerichte

Das Finanzgericht besteht gem. § 5 Abs. 1 S. 1 FGO aus

  • dem Präsidenten
  • den Vorsitzenden Richtern und
  • weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl

Bei den FG werden Senate (= Spruchkörper des Gerichts) gebildet, § 5 Abs. 2 FGO.

Die FG sind im Grundsatz als Kollegialgerichte ausgestaltet. Die Senate entscheiden bei Urteilen i.d.R. in der Besetzung von einem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren Berufsrichtern (den sog. Berichterstattern) und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht der Einzelrichter entscheidet und so weit nicht der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein entscheidet, vgl. §§ 5 Abs. 3, 6, 14, 15, 22 ff., 79a FGO, § 69 Abs. 3 S. 5 FGO, § 114 Abs. 2 S. 3 FGO.

Ehrenamtliche Richter wirken gem. § 16 FGO bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter mit, d.h. im Zusammenwirken mit § 5 Abs. 3 FGO, dass Urteile – aufgrund mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren – in Normalbesetzung gefällt werden. Das gilt ebenfalls für Beschlüsse, die während der mündlichen Verhandlung gefasst werden. Demgegenüber wirken ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden gem. § 90a FGO nicht mit. In diesen Fällen entscheidet der Senat mit drei (Berufs-)Richtern bzw. der jeweilige einzelne Richter.