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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Verfassung des Bundesfinanzhofs

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Verfassung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof besteht gem. § 10 Abs. 1 FGO aus

  • dem Präsidenten,
  • den Vorsitzenden Richtern und
  • weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

Beim BFH werden – wie bei den FG – Senate gebildet, § 10 Abs. 2 FGO. Derzeit hat der BFH elf Senate und den Großen Senat.

Die Senate des BFH entscheiden mit fünf Richtern, § 10 Abs. 3 HS. 1 FGO. Im Unterschied zu den FG gibt es beim BFH keine Entscheidungen durch einzelne Richter und keine ehrenamtlichen Richter. Die Besetzung mit fünf Richtern (§ 10 Abs. 3 FGO) gilt für Urteile, für Beschlüsse in der mündlichen Verhandlung und für Gerichtsbescheide (§§ 90, 90a FGO).

Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheiden die Senate in der Besetzung mit drei Richtern, § 10 Abs. 3 HS. 2 FGO.

Der Große Senat beim BFH besteht gem. § 11 Abs. 5 FGO aus

  • dem Präsidenten und
  • je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.

Der Große Senat entscheidet gem. § 11 Abs. 2 FGO, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.