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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Zweistufiger Instanzenzug

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Zweistufiger Instanzenzug

Entgegen dem sonst üblichen dreistufigen Aufbau ist der Instanzenzug der Finanzgerichtsbarkeit zweistufig aufgebaut.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind nach § 2 FGO

  • auf der Ebene der Bundesländer: die Finanzgerichte (FG) als oberste Landesgerichte
    Die Bundesländer verfügen über ein oder mehrere Finanzgerichte, deren Sitz in den Ausführungsgesetzen der Länder (AGFGO) festgelegt ist.
  • Auf der Ebene des Bundes: der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München.

Die Finanzgerichte sind als oberste Landesgerichte erste und einzige gerichtliche Tatsacheninstanz. Sie entsprechen in anderen Gerichtszweigen den Oberlandesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten etc.

Da in der Finanzgerichtsbarkeit nur eine (verfassungsgemäße) Tatsacheninstanz besteht, kommt dem Tatsachenvortrag vor dem FG entscheidende Bedeutung zu.

Der Bundesfinanzhof entscheidet als zweite und letzte (Revisions-)Instanz nur über Rechtsfragen. Diese Rechtsmittelinstanz ist nach §§ 115, 116 FGO nur über eine besondere Zulassung erreichbar (§§ 115, 116 FGO), was mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgrundrecht) vereinbar ist. Gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt wird nur der Rechtsweg garantiert. Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an die tatsachlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils grundsätzlich gebunden.