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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Der Weg zum Finanzgericht

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Der Weg zum Finanzgericht

Das Grundgesetz garantiert in Art. 19 Abs. 4 GG jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, die Möglichkeit, den Rechtsweg einzuschlagen, um seine Rechte weiterverfolgen zu können. In Finanzrechtsstreitigkeiten wird diese Rechtsschutzgarantie durch das differenzierte Klagesystem der FGO gewährleistet.

Der finanzgerichtliche Weg wird regelmäßig auf dem Klageweg beschritten. Das Klageverfahren mündet grundsätzlich in einem Urteil (sog. Urteilsverfahren).

Parallel bzw. bereits vor einem Klageverfahren schafft die FGO die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes mittels

  • Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem. § 69 Abs. 3 und 4 FGO
    oder
  • einstweiliger Anordnung gem. § 114 FGO.

Diese Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden mit einem entsprechenden Antrag eingeleitet und enden, wenn es zur gerichtlichen Entscheidung kommt, mit einem Beschluss.

Auf weitere Antragsverfahren, wie z.B. die Prozesskostenhilfe gem. § 142 FGO oder die Kostenfestsetzung gem. § 149 FGO wird verwiesen.