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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs

a) Sachliche Zuständigkeit

Der BFH ist als „Rechtsmittel“-Instanz zuständig für

  • Revisionen (§ 36 Nr. 1 FGO),
  • Beschwerden (§ 36 Nr. 2 FGO) und
  • Nichtzulassungsbeschwerden (§ 116 Abs. 1 FGO).

Ist der BFH in der Hauptsache (als Rechtsmittelgericht) zuständig, ist er als Gericht der Hauptsache auch, und zwar letztinstanzlich, für zugehörige Nebenverfahren (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Antrag auf Prozesskostenhilfe) zuständig. Seine Zuständigkeit beginnt mit der Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache.

Der Große Senat entscheidet gem. § 11 Abs. 7 S. 3 FGO bindend, wenn es im Wesentlichen um Grundsätze einheitlicher Rechtsprechung innerhalb des BFH geht, § 11 Abs. 2 bis 4 FGO. Er wird nicht direkt von einem Beteiligten, sondern vom „vorlegenden“ Senat angerufen (Vorlagebeschluss).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen die Entscheidungen des BFH der Allgemeinheit über die Internetseite www.rechtsprechung-im-internet.de zur Verfügung.

b) Innergerichtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate und deren Besetzung mit Richterinnen und Richtern ist durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts festgelegt, der vom Präsidium des Gerichts für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus beschlossen wird. Jeweils Anfang des Jahres erfolgt eine Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans im Bundesanzeiger, im Bundessteuerblatt und in verschiedenen steuerrechtlichen Fachzeitschriften.

Innerhalb der Senate werden die Geschäfte gem. § 21g des GVG durch Beschluss aller dem Senat angehörenden Richterinnen und Richter verteilt. Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken (sogenannter Mitwirkungsplan); er kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Senats nötig wird.

Beispiel

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BFH-Beschluss v. 25.09.2018 - GrS 2/16 BStBl 2019 II S. 262 zur Erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Gesetze: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG; § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO;

Instanzenzug: Vorlagebeschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 , BFHE 254, 371, BStBl 2017 II S. 202, BFH - IV R 9/19, Verfahrensverlauf, BFH - IV R 11/19, Verfahrensverlauf, BFH - IV R 10/19, Verfahrensverlauf, BFH - GrS 2/16, Verfahrensverlauf