a) Sachliche Zuständigkeit
Das FG ist gem. § 35 FGO im ersten Rechtszug sachlich zuständig bei allen Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist, also für Klagen (§§ 40, 41 FGO) gegen Bescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehörden sowie für bestimmte Anträge, wie z.B. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO und den Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO.
b) Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die Finanzbehörde, gegen die die Klage (oder der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) gerichtet ist, ihren Sitz hat, § 38 Abs. 1 FGO. Zu weiteren Einzelheiten siehe § 38 Abs. 2 FGO und § 39 FGO. Gegen welche Behörde die Klage zu richten ist, bestimmt § 63 FGO.
c) Innergerichtliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit eines Senates für einen bestimmten Streitfall bestimmt sich nach dem – durch das Präsidium, §§ 21a ff. GVG – für jedes Geschäftsjahr aufgestellten Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats auf seine Mitglieder ergibt sich durch den innersenatlichen Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan (§ 21g GVG), der durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter aufgestellt wird. Damit ist im Grundsatz das Verfassungsprinzip des gesetzlichen Richters gewahrt, Art. 101 Abs. 1 GG.