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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Anschlussrevision

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Anschlussrevision

Legt während der Revisionsfrist auch der andere Beteiligte Revision ein, gelten für seine später eingelegte Revision die allgemeinen Regeln. Auch wenn er sich erst nach Ablauf seiner Revisionsfrist der Revision des Revisionsklägers „anschließt“, kann er erreichen, dass der BFH das Urteil des FG zum Nachteil des Revisionsklägers ändert (echte Anschlussrevision, § 155 FGO i.V.m. § 554 ZPO).

 

Beispiel

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Der Steuerpflichtige hat vor dem FG Klage gegen seinen ESt-Bescheid mit einer Steuerfestsetzung von 40.000 € eingereicht und eine Änderung der Einkommensteuer durch finanzgerichtliches Urteil nicht – wie beantragt – auf 15.000 €, aber auf 25.000 € erreicht. Auf die Anschlussrevision des FA kann der BFH die Einkommensteuer von 25.000 € bis auf 40.000 € erhöhen, er darf aber nicht über die Steuerfestsetzung hinaus verbösern.

 

Voraussetzungen:

  • Die Anschlussrevision kann – solange eine Hauptrevision anhängig ist – schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH durch eine nach § 62 Abs. 4 FGO postulationsfähige Person eingelegt und begründet werden.
  • Die Anschlussrevision kann auch nach Rücknahme oder Verzicht auf eine eigene Revision eingelegt werden.
  • Der Anschlussrevisionskläger muss durch das FG-Urteil beschwert sein.

Die Anschlussrevision verliert ihre Wirkung, wenn die Hauptrevision unzulässig ist, zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird, vgl. § 155 FGO i.V.m. § 554 ZPO.

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