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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Aussetzung der Vollziehung

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Aussetzung der Vollziehung

Die AdV ist für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in § 361 AO und für das gerichtliche Verfahren in § 69 FGO geregelt. Die Voraussetzungen beider Vorschriften sind im Wesentlichen identisch.

Da eine Klage die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nicht hemmt (§ 69 Abs. 1 FGO), bietet § 69 Abs. 2 FGO der Finanzbehörde und § 69 Abs. 3 FGO dem FG die Möglichkeit, die Vollziehung während des gerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise auszusetzen.