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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Antragsverfahren

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Antragsverfahren

Der Antrag auf AdV ist grundsätzlich immer zunächst bei dem FA zu stellen, § 69 Abs. 2 i.V.m. § 361 Abs. 2 AO.

Nach § 69 Abs. 4 FGO ist der Antrag auf AdV durch das FG (§ 69 Abs. 3 FGO) nur dann zulässig, wenn

  • das FA einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt hat,
  • das FA über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist (i.d.R. 6 Monate) sachlich nicht entschieden hat oder
  • eine Vollstreckung droht.

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, so ist der Antrag an das FG bereits vor Klageerhebung zulässig.