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Finanzmanagement - Abwicklung im Wechselverkehr

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Finanzmanagement

Abwicklung im Wechselverkehr

Bei einem gezogenen, an fremde Order gestellten Wechsels erfolgt die Abwicklung wie folgt:

  1. Ausstellung: Der Aussteller (= Gläubiger) zieht auf jemanden einen Wechsel. Solange der Wechsel vom Bezogenen (= Schuldner) noch nicht akzeptiert ist, nennt man ihn Tratte. Eine Tratte verpflichtet den Schuldner noch nicht zur Zahlung.

  2. Akzeptleistung: Sobald der Bezogene den Wechsel durch Unterschrift auf der Wechselurkunde angenommen hat, ist er verpflichtet, aus dem Wechsel zu zahlen. Dieses Zahlungsversprechen wird als Akzept bezeichnet. 

  3. Übertragung: Der Aussteller kann den Wechsel durch Indossament übertragen. Diese Übertragung kann an einen Geschäftspartner oder ein Kreditinstitut erfolgen. Der Übertragende wird als Indossant und der neue Wechselgläubiger als Indossatar bezeichnet. Wird der Wechsel vor dem Verfalltag einer Bank vorgelegt, um hierdurch liquide Mittel zu erhalten, berechnet die Bank neben Spesen einen Wechseldiskont.

  4. Einlösung: Die Wechselschuld ist eine Holschuld. Dies bedeutet, dass der Wechselinhaber den Wechsel am Fälligkeitstag (= „Verfalltag“) oder an einem der beiden folgenden Werktage dem Bezogenen zur Zahlung vorlegt.

Merke

Ein Wechsel...

  • ... ist ein Wertpapier.
  • ... ist abstrakt.
  • ... unterliegt der Wechselstrenge.

Der Wechsel ist abstrakt (losgelöst vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft). Wenn der Gläubiger aus dem Wechsel klagt, kann er seinen Anspruch allein auf den Wechsel stützen und muss sich dabei nicht auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft berufen.

Bedingt durch die Wechselstrenge kann eine Forderung aus einem Wechsel schnell und sehr sicher durchgeführt werden.

Merke

Ein Wechsel ist weiterhin...

  • ein Kreditmittel
    • zwischen Aussteller und Bezogenem,
    • zwischen Wechselnehmer und Aussteller,
    • zwischen Kreditinstitut und Wechselnehmer.

 

  • ein Sicherungsmittel bei Kreditbeziehungen.
    (Wechselstrenge bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Einlösung)

 

  •  ein Zahlungsmittel.
    •  Wechsel kann zur Schuldtilgung weitergegeben werden.
      • Leistung erfüllungshalber (zahlungshalber)
    • ursprüngliche Schuld ist getilgt, wenn Wechsel eingelöst wurde.
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