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Gewerbesteuer - Abweichendes Wirtschaftsjahr, § 10 (2) GewStG

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Gewerbesteuer

Abweichendes Wirtschaftsjahr, § 10 (2) GewStG

Abweichendes Wirtschaftsjahr, § 10 (2) GewStG

Maßgebend für die GewSt ist nach § 10 Abs. 1 GewStG der Gewerbeertrag, der im Erhebungszeitraum erzielt wurde. Der Erhebungszeitraum wiederum ist nach § 14 S. 2 GewStG das Kalenderjahr. Das heißt, dass die Steuer immer für volle Kalenderjahre festgesetzt wird. Ausnahme davon ist nur, wenn der Betrieb nicht das ganze Jahr über bestanden hat (abgekürzter Erhebungszeitraum, § 14 S. 3 GewStG). Wenn ein Gewerbebetrieb nun ein Wirtschaftsjahr hat, das vom Kalenderjahr abweicht, muss der Gewinn dann zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt werden?

§ 7 S. 1 GewStG verweist für den Ermittlungszeitraum auf das EStG und KStG. Demnach gelten auch § 4a EStG und § 7 Abs. 4 KStG, wonach ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr für Unternehmen möglich ist, die im Handelsregister eingetragen sind. Wie im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht kann also auch in der GewSt ein abweichendes Wirtschaftsjahr bestehen.

In solchen Fällen muss der Gewinn nicht zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt werden, sondern wird nach § 10 Abs. 2 GewStG analog zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer auch in dem Jahr voll angesetzt, in dem das Wirtschaftsjahr endet.