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Gewerbesteuer - Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer

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Gewerbesteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer

Die Bemessungsgrundlade für die Gewerbesteuer

Die Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbeertrags ist der gewerbliche Gewinn. Die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Gemäß § 7 GewStG wird der Gewerbeertrag aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs ermittelt, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. 

Es ist jedoch zu beachten, dass der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfeststellungsbescheid (H 7.1 Abs. 1 "Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags" Gewerbesteuerliche Richtlinien/Gewerbesteuer-Hinweise) keine verbindliche Wirkung hat, sodass § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht angewendet wird. An dieser Stelle sollte jedoch auf § 35b GewStG hingewiesen werden. Hiernach ist der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. dem zu versteuernden Einkommen sind jedoch gewisse in den §§ 8 und 9 GewStG genannte Beträge hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen im GewStG sind Korrekturen des Gewinns und bewirken, dass sich der Gewinn von dem der ESt bzw. KSt unterscheidet. 

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Die separate Gewinnermittlung für die Gewerbesteuer besteht unter anderem, weil bestimmte Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes auf die Gewerbesteuer keine Anwendung finden (siehe H 7.1 Abs. 3 bis 5 Gewerbesteuer-Richtlinien/Gewerbesteuer-Hinweise).

Insbesondere erfasst die Gewerbesteuer nur den Ertrag aus einem bestehenden und laufenden Gewerbebetrieb. Vorgänge vor Beginn (sogenannte "vorweggenommene Betriebsausgaben") und nach Beendigung des Betriebs (Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung / Aufgabe des Betriebs) bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt. Folglich finden bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften unter anderem die folgenden Bestimmungen keine Anwendung:

  • § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 EStG (Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs),  einschließlich Fällen, in denen ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters verkauft wird,
  • § 17 EStG,
  • § 24 EStG,
  • §§ 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG.

Weiterhin können auch §§ 7-14 Außensteuergesetz sowie §§ 18 und 19 Umwandlungssteuergesetz relevant sein.

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Der Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG ist der bereits um die Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte Gewinn.

  • Die Ausgangsgröße "zu ermittelnder Gewinn aus Gewerbebetrieb" in § 7 GewStG ist der Gewinn  einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Korrekturen wie z. B. nicht abziehbarer Betriebsausgaben.
  • In Prüfungsfällen, wie beispielsweise Examens- oder Klausuraufgaben, sind häufig Fehler in der Gewinnermittlung enthalten (z. B. nicht erkannte verdeckte Gewinnausschüttungen oder nicht abziehbare Betriebsausgaben). Diese Fehler müssen entsprechend korrigiert werden, bevor der Sachverhalt auf weitere Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG überprüft werden kann.