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Gewerbesteuer - Organschaft

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Gewerbesteuer

Organschaft

Die gewerbesteuerliche Organschaft ist ab dem Erhebungszeitraum 2002 komplett mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft identisch (R 2.3 Abs. 1 Satz 1 GewStR), das heißt eine Organschaft für gewerbesteuerliche Zwecke liegt nur dann vor, wenn eine körperschaftsteuerliche Organschaft im Sinne des  § 14 ff. KStG vorliegt. 

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Voraussetzungen für eine Organschaft sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 14 KStG):

  • finanzielle Eingliederung und
  • Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen einer
  • Kapitalgesellschaft (= Organgesellschaft) und einem
  • gewerblichen Unternehmen (= Organträger).

Konsequenz einer Organschaft ist, dass die Organgesellschaft als eine Betriebsstätte des Organträgers gilt. Die Organgesellschaft ermittelt ihren Gewerbeertrag eigenständig, hiernach wird dem Organträger dieser Gewerbeertrag zugerechnet, damit der Gewerbesteuermessbetrag errechnet werden kann (R 2.3 GewStR). Die Fiktion einer Betriebsstätte bedeutet hingegen nicht, dass Organträger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen gelten (R 2.3 Abs. 1 Satz 3 GewStR).

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Bei Gewerbebetrieben kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird die Gewerbesteuerpflicht auf ebendiesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschränkt. Beim Gewerbebetrieb kraft Rechtsform hingegen unterliegen alle Einkünfte der Gewerbesteuer.

Beispiel

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Der Schachverein aus Kaarst unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwaltet zusätzlich hierzu Vermögen, das mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht.

Die Gewerbesteuerpflicht für den Schachverein erstreckt sich, weil dieser ein Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, lediglich auf eben diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Vermögensverwaltung wird nicht mit Gewerbesteuer belastet, selbst dann nicht, wenn auch sie der Erfüllung des Satzungszwecks des Vereins dient.

Beispiel

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Die Betätigung von Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, gehen im Regelfall nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus und werden daher nicht mit Gewerbesteuer belastet (R 2.1 Abs. 4 Satz 8 GewStR).