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Gewerbesteuer - Arten und Formen des Gewerbebetriebs

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Gewerbesteuer

Arten und Formen des Gewerbebetriebs

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Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerpflicht und der anschließenden Festsetzung der Gewerbesteuer spielen die Formen des Gewerbebetriebs eine entscheidende Rolle. Unterschiedliche Formen wie Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften haben verschiedene Auswirkungen auf die Besteuerung.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die verschiedenen Formen des Gewerbebetriebs bei der Gewerbesteuer zu verstehen, um die steuerlichen Verflechtungen zu erkennen und die daraus resultierenden Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.

Dieser Abschnitt widmet sich daher den verschiedenen Formen des Gewerbebetriebs im Kontext der Gewerbesteuer und erläutert ihre Bedeutung und Auswirkungen auf die Besteuerung von Unternehmen.

Das Gewerbesteuergesetz unterscheidet zwei Arten von Gewerbebetrieben:

  • stehender Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG,
  • Reisegewerbebetrieb nach § 35a GewStG. Für die Ausübung eines Reisegewerbebetriebs (beispielsweise ein Marktstand) ist eine Reisegewerbekarte erforderlich nach § 35a Abs. 2 GewStG.

Hinweis

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Von einem stehenden Gewerbebetrieb spricht man, wenn es sich nicht um ein Reisegewerbebetrieb handelt (siehe hierzu § 1 GewStDV).

Steuergegenstand

 

Ein stehender Gewerbebetrieb wird zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn und soweit er im Inland betrieben wird, das heißt, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Wenn ein Gewerbebetrieb auch ausländische Teile umfasst, so unterliegt nur der inländische Teil dieses Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer.

Unter Inland versteht man das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie den ihr zustehenden Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes erforscht oder ausgebeutet werden nach § 2 Abs. 6 GewStG.

Unter einer Betriebsstätte versteht man jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient nach § 12 AO. Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Es gehören dazu auch bewegliche Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem Standort, z. B. fahrbare Verkaufsstätten mit wechselndem Standplatz. Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung oder Anlage erfordert keine besonderen Räume oder gewerblichen Vorrichtungen.

Merke

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Den Gewerbebetrieb selbst definiert das GewStG nicht, sondern verweist vielmehr auf das Einkommensteuergesetz nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG, die für die Definition der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit maßgebend sind, gelten also auch hier.

 

Fallbeispiele zur Gewerbesteuerpflicht

Heinz ist Bäcker in Regensburg. Er erzielt mit seiner Bäckerei umfangreiche Einkünfte. Aufgrund der Corona Lage hat er einige Filialen verkleinert und beliefert derzeit alle seine Kunden direkt aus der Produktionshalle.

Prüfe die steuerliche Situation von Bäcker Heinz.

 

Michael ist Arzt in München. Er erzielt mit seiner Praxis umfangreiche Einkünfte. Er ist ausschließlich im Bereich Heilbehandlung tätig.

Prüfe die steuerliche Situation von Michael in Bezug auf die Gewerbesteuer.

 

Michael und Daniel sind Ärzte in München. In Ihrer Praxis betreiben sie ausschließlich im Bereich Heilbehandlung Leistungen. Um die Rendite des umfangreichen Betriebsvermögens der GbR zu erhöhen, haben sie auf das Betriebsgebäude eine PV-Anlage installiert. Diese erwirtschaftet seit diesem Jahr zusätzliche Gewinne in Höhe von 30.000 €.

Prüfe die steuerliche Situation der GbR in Bezug auf die Gewerbesteuer.

 

Michael ist Arzt in München. Er erzielt mit seiner Praxis umfangreiche Einkünfte. Er ist ausschließlich im Bereich Heilbehandlung tätig. Neben seiner Tätigkeit als Arzt betreibt er noch eine große Photovoltaik-Anlage, welche ausschließlich Strom einspeist. Diese betreibt er auf eigenem Grund und Boden. Die Gewinne aus der PV-Anlage belaufen sich auf 174.000 €

Prüfe die steuerliche Situation von Michael in Bezug auf die Gewerbesteuer.