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Gewerbesteuer - Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit, § 2 Abs. 1 GewStG

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Gewerbesteuer

Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit, § 2 Abs. 1 GewStG

Es lassen sich nach § 2 GewStG drei unterschiedliche Arten von Gewerbebetrieben unterscheiden:

  • Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG,
  • Gewerbebetrieb kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG und
  • Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 2 Abs. 3 GewStG.

Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung

Beim Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit (= natürlicher Gewerbebetrieb) müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG gegeben sein. Unter diese Form von Gewerbebetrieb fallen lediglich Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften werden unter der nächsten Form „Gewerbebetrieb kraft Rechtsform“ zusammengefasst. Deswegen hat sich der Name natürlicher Gewerbebetrieb für die Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Tätigkeit eingebürgert.

Beispiel

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Für Einzelunternehmen gelten die oben ausführlich beschriebenen Voraussetzungen / Abgrenzungsmerkmale nach § 15 Abs. 2 EStG:

Die Steuerpflichtige Christel L. aus Kaarst (NRW) betreibt einen Handel mit Brillen.

Für Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften (GbR, OHG, KG, atyp. stille Gesellschaft) gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für Einzelunternehmen. Denn Mitunternehmer werden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns auch zur Einkommensteuer herangezogen. Demzufolge sind auch die o.g. Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 EStG entscheidend. Maßgebend ist daher bei Personengesellschaften die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Liegen hiernach gewerbliche Einkünfte vor, haben wir auch einen gewerbesteuerpflichtigen Betrieb nach dem GewStG.

Zwei Besonderheiten gibt es jedoch noch im § 15 Abs. 3 EStG:

  1. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Abfärberegelung
    Nach der Nr. 1 sind die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte erzielt (= Abfärberegelung / Infektionstheorie). Wenn eine Personengesellschaft teilweise gewerbliche Einkünfte und teilweise nicht gewerbliche Einkünfte erzielt, werden hiernach sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.
    Ausnahme hiervon ist nur, wenn lediglich sehr geringfügige gewerbliche Einkünfte vorhanden sind, vgl. H 15.8 Abs. 5 "Bagatellgrenze" EStH.
  2. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: die gewerblich geprägte Personengesellschaft
    Die GmbH & Co KG ist ein Sonderfall der KG. Folglich unterliegt sie wie alle KG nur dann der GewSt, wenn sie einen werbenden Gewerbebetrieb unterhält. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthält davon eine Ausnahme. Er erklärt alle Einkünfte, die durch die GmbH & Co. KG erzielt werden, zu gewerblichen Einkünften. Voraussetzung ist, dass  ausschließlich Kapitalgesellschaften voll haften und nur diese oder fremde Dritte unmittelbare Geschäftsführer der KG sind.

Hinweis

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Man spricht von gewerblich (= von der GmbH) geprägten Personengesellschaften, da eine Kapitalgesellschaft, also hier eine GmbH, persönlich haftet und zur Geschäftsführung befugt ist. Der Zweck der Vorschrift ist, dass diese gewerblich geprägten Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden.

Gewerblich geprägte Personengesellschaften sind als Gesellschafter für die Frage der gewerblichen Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

Beispiel

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An der A-KG ist als einziger Komplementär und Geschäftsführer die B-GmbH & Co.KG beteiligt. Diese B-KG ist gewerblich geprägt. Auch die A-KG ist damit gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG).

Die gewerblich geprägte Personengesellschaft unterliegt grundsätzlich der GewSt. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft nur Kapitalvermögen verwaltet (BFH, BStBl II 2004, 464).

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die GmbH & Co. KG nicht ohnehin schon nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielt.

Vertiefung

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Exkurs: Besonderheit Arbeitsgemeinschaften (§ 2a GewStG)

Arbeitsgemeinschaften („Arge“) entstehen am häufigsten im Baugewerbe. Mehrere Unternehmen schließen sich zu einer GbR (Arge) für einen Bauauftrag zusammen. Meistens handelt es sich um einen Auftrag, der die Kapazität nur eines Unternehmens übersteigt.

Eine solche Arge ist als gewerbliche Mitunternehmerschaft gewerbesteuerpflichtig. § 2a GewStG legt jedoch fest, dass sie nicht als Gewerbebetrieb gilt, ihr Ergebnis ist vielmehr anteilig ihren Mitgliedsunternehmen zuzurechnen. Das gilt aber nur dann, wenn die Arge nur für einen Auftrag gegründet wurde.