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Gewerbesteuer - Gewerbebetrieb kraft Rechtsnorm, § 2 Abs. 2 GewStG

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Gewerbesteuer

Gewerbebetrieb kraft Rechtsnorm, § 2 Abs. 2 GewStG

Bei den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (= fingierte Gewerbebetriebe) kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit an. Diese muss also insbesondere nicht gewerblich sein, genauer gesagt müssen die positiven und negativen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit nicht sämtlich erfüllt sein. Vielmehr kommt es hierbei auf die Rechtsform an. Insbesondere zählen alle Kapitalgesellschaften, also die AG, GmbH und KGaA, zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform. 

Beispiel

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Die Steuerpflichtigen Christel und Jean-Claude L. aus Kaarst (NRW) gründen die Übersetzungs-GmbH.

Obwohl die Tätigkeit des Übersetzens keine gewerbliche Tätigkeit ist, sondern vielmehr eine selbständige Arbeit, ist die GmbH ein Gewerbebetrieb, nämlich ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.

Hinweis

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Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH und AG), Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG. Somit ist sie mit sämtlichen Einkünften gewerbesteuerpflichtig.

Übt eine solche Gesellschaft mehrere Tätigkeiten aus, so hat sie gewerbesteuerlich dennoch nur einen Gewerbebetrieb (R 2.4 Abs. 4 GewStR).