Die juristischen Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften sind, wie Rechtspflegevereine und privatrechtliche Stiftungen, gelten als Gewerbebetrieb, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen. Für den Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= fingierte Gewerbebetriebe) sind also zwei Voraussetzungen nötig:
- bestimmte Rechtsform und
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteht man nach § 14 AO eine
- selbständige und
- nachhaltige Tätigkeit,
- durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht.
Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geht über den Begriff des Gewerbebetriebs des Einkommensteuerrechts hinaus, denn es kommt hierbei nicht darauf an, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht und ob eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt.
Hinweis
Wichtig ist, dass bei Gewerbebetrieben kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sich die Gewerbesteuerpflicht ausschließlich auf diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschränkt.
Beispiel
Der Schachverein der Stadt Kaarst veranstaltet einmal jährlich das traditionelle Schachfest mit Grill, Kuchenbuffet und Getränkeverkauf. Erzielt er insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Der Schachverein der Stadt Kaarst ist eine juristische Person des privaten Rechts, weil er ein rechtsfähiger Verein ist. Darüber hinaus veranstaltet der Verein einmal jährlich das traditionelle Schachfest mit Grill, Kuchenbuffet und Getränkeverkauf und wird dadurch selbständig und nachhaltig tätig, erzielt mindestens wirtschaftliche Vorteile, wenn nicht sogar Einnahmen und betreibt nicht nur Vermögensverwaltung. Der Schachverein ist daher mit seinen Einkünften aus dem Schachfest kraft wirtschaftlichen Gewerbebetriebs gewerbesteuerpflichtig.