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Gewerbesteuer - Gewinn nach dem EStG oder KStG

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Gewerbesteuer

Gewinn nach dem EStG oder KStG

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) oder des Körperschaftsteuergesetzes (bei Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Unternehmen). 

Hinweis

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Für gewerbesteuerliche Zwecke ist der Gewinn verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden (H 7.1 "Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags" EStH).

Als Ausgangsgröße für den Gewinn aus Gewerbebetrieb werden unterschiedliche Positionen, je nach Rechtsform des Gewerbebetriebs, angesetzt:

  • Einzelgewerbetreibende
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG),
  • Mitunternehmerschaft
    • Gewinnanteile zzgl. Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,
    • Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG sind für eine Mitunternehmerschaft der Gewinn aus der Gesamthandsbilanz und Ergänzungsbilanz sowie die Sondervergütungen der Mitunternehmer
  • Kapitalgesellschaft
    • körperschaftsteuerliches Einkommen vor Verlustabzug.

Hinweis

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Vorgänge vor Beginn und nach Beendigung des Betriebs bleiben außen vor. So werden z.B. nachträgliche Betriebseinnahmen nicht mehr berücksichtigt.

Gesondert zu betrachten sind Aufgabe- und Veräußerungsgewinne.

Gemäß § 7 S. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung und Aufgabe

  • des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
  • der Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
  • des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Merke

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Man beachte, dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewerbesteuerpflichtig bzw. nicht gewerbesteuerpflichtig sind, je nach Rechtsform und anderen Kriterien.

Die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Gewerbesteuer, also der Gewinn aus Gewerbebetrieb, ist um Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren nach § 7 GewStG.

Diese Modifikationen dienen unterschiedlichen Zwecken:

  • ansatzweise Gewährleistung des Objektsteuercharakters,
  • Vermeidung von Mehrfacherfassungen und
  • Beschränkung auf den inländischen Gewerbeertrag.

Gewährleistung Objektsteuercharakter 

Die Gewerbesteuer soll als Objektsteuer nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden besteuern, sondern lediglich dessen Gewerbebetrieb. Bei einer reinen Objektsteuer sollte daher unerheblich sein, ob das Ergebnis des Gewerbebetriebs mit Hilfe von Eigen- oder Fremdkapital zustande kam. 

Das Ziel einer Objektsteuer wird jedoch nur teilweise erreicht, weil z.B. die Zinsen nicht vollständig hinzugerechnet werden und somit eine vollständige Gleichstellung von eigen- und fremdfinanzierten Betrieben nicht erreicht wird. Daher sagt man, dass die Gewerbesteuer Objektsteuercharakter hat. 

Vermeidung von Mehrfacherfassung bei Objektsteuern 

Zur Vermeidung von Mehrfacherfassungen sind z.B. die Verlustanteile aus Mitunternehmerschaft dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Grundsätzlich wird der Gewerbeverlust bereits auf Ebene des Betriebs der Mitunternehmerschaft berücksichtigt, so dass eine erneute Erfassung auf Ebene des Mitunternehmers zu einer doppelten Berücksichtigung des Verlustes führen würde. Um eine solche doppelte Verlustberücksichtigung zu vermeiden, wird der Verlust aus einer Mitunternehmerschaft beim Gesellschafter/Mitunternehmer (z.B. einer Kapitalgesellschaft) hinzugerechnet.