Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 7 S. 4 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden (=40% steuerfrei), soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. Soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind, greift § 8b KStG (= 95% steuerfrei). Es ist also ggf. eine Aufteilung je nach Art und Höhe der Beteiligung vorzunehmen.
Beispiel
An der Meyer GmbH & Co. KG ist Max Meyer als Kommanditist zu 70% beteiligt. 30% hält die Meyer GmbH, die auch Komplementärin der KG ist. Die Meyer GmbH & Co. KG verkaufte in 01 eine 100%-Beteiligung an der Schulze-GmbH und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 100.000 €.
Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt grundsätzlich der GewSt-Pflicht, obwohl eine 100%-Beteiligung veräußert wurde.
Gemäß § 7 S. 4 GewStG ist bei der Personengesellschaft § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden, soweit ihre Gesellschafter natürliche Personen sind; im Übrigen ist § 8b KStG anzuwenden.
Es unterliegen somit 70.000 € (70% von 100.000 €) der 40%-igen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG, die restlichen 30.000 € (30% von 100.000 €) sind gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, es gelten aber nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG 1.500 € (5% von 30.000 €) als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Im Gewinn gemäß § 7 GewStG sind somit enthalten:
- Anteil Max Meyer: 60% von 70.000 = 42.000 €
- Anteil Meyer GmbH: 5% von 30.000 = 1.500 €
zusammen: 43.500 €
Beispiel
An der Müller und Reitmeyer OHG (MR OHG) sind seit Jahren die Müller-GmbH und Silke Reitmeyer mit je 50% beteiligt. Die MR OHG ist wiederum seit Jahren an der Wilde Leo AG beteiligt. Im Jahr 01 schüttet die AG 100.000 € an die Anteilseigner aus, wovon 25.000 € auf die C-OHG entfallen (KapESt und SolZ werden unberücksichtigt). Der MR OHG sind im Jahr 01 Schuldzinsen i. H. v. 5.000 € entstanden, die auf die Finanzierung der Beteiligung an der AG entfallen.
Der Gewinn der MR OHG ist gesondert und einheitlich mit 80.000 € festgestellt. Hiervon entfallen auf die
- Müller GmbH: 40.000 €
- Silke Reitmeyer: 40.000 €
Aufgabe: Wie hoch ist der Gewerbeertrag der MR OHG?
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind gem. § 7 Satz 4 GewStG, die § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden.
OHG | Müller GmbH | Silke Reitmeyer | |
Gewinnanteil | 80.000 EUR | 40.000 EUR | 40.000EUR |
§ 8b Abs. 5 KStG | + 500 EUR | + 500 EUR | |
§ 3 Nr. 40 d und S. 2 EStG | ./. 4.000 EUR | ./. 4.000 EUR | |
§ 3c Abs. 2 EStG | + 2.000 EUR | + 2.000 EUR | |
Summe | 78.500 EUR | 40.500 EUR | 38.000 EUR |