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Gewerbesteuer - Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

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Gewerbesteuer

Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 7 S. 4 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden (=40% steuerfrei), soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. Soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind, greift § 8b KStG (= 95% steuerfrei). Es ist also ggf. eine Aufteilung je nach Art und Höhe der Beteiligung vorzunehmen.

Beispiel

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An der Meyer GmbH & Co. KG ist Max Meyer als Kommanditist zu 70% beteiligt. 30% hält die Meyer GmbH, die auch Komplementärin der KG ist. Die Meyer GmbH & Co. KG verkaufte in 01 eine 100%-Beteiligung an der Schulze-GmbH und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 100.000 €.

Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt grundsätzlich der GewSt-Pflicht, obwohl eine 100%-Beteiligung veräußert wurde.

Gemäß § 7 S. 4 GewStG ist bei der Personengesellschaft § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden, soweit ihre Gesellschafter natürliche Personen sind; im Übrigen ist § 8b KStG anzuwenden.

Es unterliegen somit 70.000 € (70% von 100.000 €) der 40%-igen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG, die restlichen 30.000 € (30% von 100.000 €) sind gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, es gelten aber nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG 1.500 € (5% von 30.000 €) als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Im Gewinn gemäß § 7 GewStG sind somit enthalten:

  1. Anteil Max Meyer: 60% von 70.000 = 42.000 €
  2. Anteil Meyer GmbH: 5% von 30.000 =  1.500 €
    zusammen: 43.500 €

Beispiel

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An der Müller und Reitmeyer OHG (MR OHG) sind seit Jahren die Müller-GmbH und Silke Reitmeyer mit je 50% beteiligt. Die MR OHG ist wiederum seit Jahren an der Wilde Leo AG beteiligt. Im Jahr 01 schüttet die AG 100.000 € an die Anteilseigner aus, wovon 25.000 € auf die C-OHG entfallen (KapESt und SolZ werden unberücksichtigt). Der MR OHG sind im Jahr 01 Schuldzinsen i. H. v. 5.000 € entstanden, die auf die Finanzierung der Beteiligung an der AG entfallen.

Der Gewinn der MR OHG ist gesondert und einheitlich mit 80.000 € festgestellt. Hiervon entfallen auf die

  • Müller GmbH:                 40.000 €
  • Silke Reitmeyer:             40.000 €

 Aufgabe: Wie hoch ist der Gewerbeertrag der MR OHG?


Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind gem. § 7 Satz 4 GewStG, die § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden.

 OHGMüller GmbHSilke Reitmeyer
Gewinnanteil80.000 EUR40.000 EUR40.000EUR

§ 8b Abs. 5 KStG 
(10.000 EUR x 5 %=)

+ 500 EUR+ 500 EUR 

§ 3 Nr. 40 d und S. 2 EStG

./. 4.000 EUR ./. 4.000 EUR

§ 3c Abs. 2 EStG
(40 % v. 5.000 EUR)

+ 2.000 EUR + 2.000 EUR

Summe

78.500 EUR40.500 EUR38.000 EUR