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Gewerbesteuer - § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG: Entgelte für Schulden

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Gewerbesteuer

§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG: Entgelte für Schulden

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG werden Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Darunter versteht man jede Gegenleistung für ein tatsächlich erhaltenes Darlehen. Das sind insbesondere die für das Darlehen aufgewendeten Zinsen. Aber auch  Kontoführungsgebühren, Verwaltungsgebühren und Überziehungszinsen, wenn sie von der Höhe des Kredites abhängen.

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Auch das Damnum - auch Disagio oder Abgeld genannt – fällt hierunter. Das Damnum ist gegebenenfalls auf die Laufzeit aufzuteilen.

Weiterhin gehören z.B. noch die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu den Schuldentgelten. Laut BFH gehören auch Vorfälligkeitsentschädigungen zu den Schuldentgelten (Diese Entschädigungen werden nicht für die Überlassung von Kapital gezahlt, sondern für das Gegenteil, für die vorzeitige Auflösung eines Darlehens).

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Nicht dazu gehören hingegen Bereitstellungszinsen (Kredit wurde noch nicht gewährt) sowie  auch Depotgebühren und Geldbeschaffungskosten (= Kosten, die mit der Beschaffung des Kredites in Zusammenhang stehen, z.B. Notargebühren oder Amtsgerichtskosten für eine Grundbucheintragung).

Auch andere an Dritte geleistete Aufwendungen gehören nicht zu den Dauerschuldentgelten: Bürgschaftskosten, Schätzkosten usw. 

Sonstiges: Bauzinsen, die in den Herstellungskosten aktiviert wurden, sind nicht, auch nicht über die anteilige AfA, hinzuzurechnen (Ländererlass, Tz. 13). Dasselbe gilt für Auf- und Abzinsungsbeträge aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG (Ländererlass, Tz. 12). 

Gem. § 8 Nr. 1a S. 2 GewStG sind auch unüblich hohe („übermäßige“) Kundenskonti hinzuzurechnen. Dieser Vorschrift kommt jedoch nur eine geringe praktische Bedeutung zu.

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Hinzuzurechnen sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG auch Aufwendungen aus dem Verkauf von Wechseln. Das gilt auch für den Verkauf noch nicht fälliger Forderungen (auch Factoring, Forfait genannt). § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 3 GewStG regelt die Behandlung des Verkaufes von noch nicht fälligen Forderungen aus noch schwebenden Geschäften (z.B. Leasingverträge). Tz. 19 ff. des Ländererlasses zu § 8 Nr. 1 GewStG vom 2.7.2012 enthält Erläuterungen hierzu.