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Gewerbesteuer - § 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG: Renten und dauernde Lasten

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Gewerbesteuer

§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG: Renten und dauernde Lasten

Verbindlichkeiten aus Renten und dauernden Lasten sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die aus betrieblichen Gründen geleistet werden müssen. Zu beachten ist dabei, dass bei Rentenverbindlichkeiten nur der Zinsanteil hinzugerechnet wird, denn nur dieser ist vorher gewinnmindernd berücksichtigt worden. Der Tilgungsanteil einer Rente wird also nicht hinzugerechnet. Pensionszahlungen an Mitarbeiter sind nicht hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 b S. 2 GewStG).

Merke

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Erbbauzinsen für Grundstücke rechnen zu den Miet- und Pachtentgelten.

Beispiel

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Fliesenleger Flink geht aus Altersgründen in den Ruhestand und verkauft seinen Betrieb zum 01.01.01 gegen eine lebenslänglich zu zahlende Rente in Höhe von monatlich 1.800 € an seinen Sohn Peter. Zu diesem Zeitpunkt ist Flink 60 Jahre alt. Zum 01.01.01 beträgt der Barwert der Rente 190.514 €, zum 31.12.01 beträgt er 182.106 €. Der Freibetrag von 100.000 € ist durch Schuldentgelte bereits überschritten.

Peter hat eine betriebliche Rentenverbindlichkeit. Der Ertragsanteil (=Zinsanteil) mindert seinen  einkommensteuerlichen Gewinn. Dieser ist nach § 8 Nr. 1b wieder hinzuzurechnen. Der Kapitalanteil der Rente ist die Differenz der beiden Barwerte, somit 190.514 € ./. 182.106 € = 8.408 €. Der verbleibende Teil der Zahlung ist der Ertragsanteil: 21.600 € ./. 8.408 € = 13.192 €. Daher sind 13.192 € hinzuzurechnen nach § 8 Nr. 1b GewStG.