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Gewerbesteuer - § 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG: Stiller Gesellschafter

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Gewerbesteuer

§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG: Stiller Gesellschafter

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Nach der Nr. 1c werden Gewinnanteile stiller Gesellschafter hinzugerechnet. Allerdings fallen hierunter nur Gewinnanteile von typisch stillen Gesellschaftern, diese haben Einkünfte aus Kapitalvermögen. Atypisch stille Gesellschafter sind nicht betroffen, sie sind steuerlich als Mitunternehmer anzusehen und erzielen somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Unter die Vorschrift fallen auch Unterbeteiligte an einem Mitunternehmeranteil (R 8.1 (3) GewStR). Die Hinzurechnung entfällt nicht, wenn der Gewinnanteil des Stillen (Unterbeteiligten) bei diesem Betriebsvermögen darstellt und daher bei ihm nochmals der GewSt unterliegt. Auch Verluste des typisch Stillen oder Unterbeteiligten fallen unter § 8 Nr. 3 GewStG. Dann liegt eine negative Hinzurechnung vor.

Beispiel

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B ist typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen des A. Letzterer erzielt 01 einen Verlust von 100.000 €. Vereinbarungsgemäß hat davon B ein Zehntel = 10.000 € zu übernehmen. A bucht daher: Beteiligungskonto Stiller an Erträge aus Verlustübernahme 10.000 €. Nach dieser Buchung stellt sich der Verlust des A auf 90.000 €.

Der Verlustanteil des Stillen (10.000 €) ist als negative Hinzurechnung anzusetzen (R 8.1 (3) S. 2 GewStR).

 

Gewinnanteil des stillen Gesellschafters