Aufwendungen, die gezahlt werden für das zeitlich befristete Überlassen von Rechten. Darunter fallen z.B. Lizenzen, Patentrechte, Warenzeichen, Namensrechte usw.
Hinweis
Das Recht muss zeitlich befristet überlassen sein, weil bei einem unbefristet nutzbaren Recht keine Überlassung mehr vorliegt, sondern ein Kaufvertrag, denn bei einem unbeschränkt nutzbaren Recht geht das Eigentum an dem Recht über.
Von der Hinzurechnung ausgenommen sind Aufwendungen für das ausschließliche Recht, die Lizenz usw. zur weiteren Vermarktung Dritten zu überlassen („Durchleitung“).
Beispiel
Beispiel für die Durchleitung:
Ein Pop-Komponist ersinnt einen neuen Song. Er gibt ihn an seinen Agenten mit dem ausschließlichen Recht, ihn an Musikverlage weiter zu geben.
Beispiel
Die S-I-Gruppe vermittelt deutschlandweit Versicherungen. Um ihren Bekanntheitsgrad noch zu steigern, kauft sie von der BD GmbH & Co. KGaA (Eigentümerin von Deutschlands größtem Fußballstadion), das Recht, dem Stadion ihren Namen geben zu dürfen.
Das Stadion heißt fortan S-I-Park. Der Vertrag über die Umbenennung gilt bis 01. Für die Namensrechte des Stadions erlöst BD bei optimalem sportlichem Erfolg geschätzte 20 Millionen €.
Die S-I-Gruppe erhält dafür neben dem Recht zur Namensänderung noch sechs exklusive VIP-Logen für Bundesliga-Spiele im Wert von 1 Million €.
Die S-I-Gruppe hat bis 01 das Namensrecht an dem Stadion gegen Entgelt erworben. Es berechtigt sie dazu, dem Stadion zu Werbezwecken auf bestimmte Zeit den eigenen Namen zu geben. Es liegt damit eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten vor. Dies führt zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG. Nicht von der Hinzurechnung zu erfassen ist der Wert für die VIP-Logen, da insoweit ein gewöhnlicher Kaufvertrag vorliegt.
Die Aufwendungen der S-I-Gruppe sind daher i.H.v. 19 Millionen € nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG hinzuzurechnen.