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Gewerbesteuer - § 8 Nr. 1 Buchstande d und e GewStG: Mieten und Pachten

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Gewerbesteuer

§ 8 Nr. 1 Buchstande d und e GewStG: Mieten und Pachten

Bei § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG geht es um bewegliche, bei § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG um unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die der Betrieb Miete oder Pacht bezahlt.

Die Wirtschaftsgüter müssen sich im Eigentum eines anderen befinden. Es darf sich auch nicht um wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 AO handeln.

Expertentipp

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Immer dann, wenn der Betrieb das Wirtschaftsgut nicht bilanziert, findet eine Hinzurechnung statt.

Dies kann zum Teil zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, beispielsweise bei Leasingverträgen für Kfz oder Maschinen.

Schwierige Abgrenzungsfrage kann auch sein, ob es sich um ein bewegliches oder ein unbewegliches Wirtschaftsgut handelt. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, weil nach Buchstabe d) und e) mit unterschiedlichen Prozentsätzen hinzugerechnet wird.

Eine sehr grobe Unterscheidung lautet: Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsvorrichtungen usw. Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern zählen auch Flugzeuge und Schiffe (Ländererlass, Tz. 30 ff.).

Ab Erhebungsjahr 2020 neu: Eine hälftige Hinzurechnung bei

  • Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren,
  • extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und
  • Fahrrädern
    (s. § 8 Nr. 1d S.2 Buchstaben aa), bb),cc) GewStG).

Betriebsvorrichtungen: Sie zählen auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie  bürgerlich-rechtlich einen wesentlichen Bestandteil eines Grundstückes (Gebäudes) darstellen (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG, R 7.1 Abs. 3 EStR).

Beispiel

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  • Kaimauer eines Hafens (vgl. Steuererlasse 200 §68/1, unter Nr. 4.5),
  • Lastenaufzug in einem Lagergebäude.

Mietereinbauten als bewegliche Wirtschaftsgüter: Dasselbe gilt für Scheinbestandteile eines Grundstückes (Gebäudes). Das sind Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt worden sind (§ 95 BGB, H 4.2 (3) "Mietereinbauten", 2. Spiegelstrich EStH).

Beispiel

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Einfügen einer Trennwand aus Leichtbauteilen zur Abteilung von Büroräumen, die nach Ablauf des Pachtvertrages wieder entfernt werden sollen. Hat der Vermieter deren Kosten getragen, ist die anteilige Miete hierfür nach Tz. 30 des Ländererlasses hinzuzurechnen.

Einbeziehung weiteren Aufwandes in die hinzurechnenden Mieten und Pachten: Zur Miete rechnet gem. Tz. 29 des Ländererlasses auch Aufwand des Mieters, den er über die Bestimmungen des BGB hinaus trägt. Ein Beispiel für das, was gemeint ist: Reparaturen am Mietgegenstand sind gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Übernimmt der Mieter diese Verpflichtung, hat er seinen Aufwand hierfür hinzuzurechnen (Tz. 29 Ländererlass).

Erbbauzinsen für unbebaute Grundstücke gelten als Mieten und Pachten (Tz. 26, 32 Ländererlass). Erbbauzinsen für ein Gebäude sind in Zins und Tilgung aufzuteilen. Der Zinsanteil ist gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen.

Merke

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Die Miet- oder Pachtzinsen sind auch dann hinzuzurechnen, wenn sie beim Vermieter oder Verpächter der Gewerbesteuer unterliegen.