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Gewerbesteuer - § 8 Nr. 10 GewStG: Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen

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Gewerbesteuer

§ 8 Nr. 10 GewStG: Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen

Sinn und Anwendung der Vorschrift werden am besten an einem Beispiel deutlich:

Beispiel

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Einzelunternehmer A kauft am 30.12.08 für 1 Mio. € die Anteile an der X-GmbH. Er behandelt die Anteile als Betriebsvermögen. A „macht“ die GmbH durch Ausschüttungen 09 bis auf ihr Stammkapital von 50.000 € „leer“. Die GmbH ist damit nicht mehr viel mehr wert als ihr Stammkapital. Da diese Wertminderung nicht nur vorübergehend ist, nimmt A eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) von 950.000 € vor.

Die Ausschüttungen haben den Gewinn 09 zunächst um 950.000 € erhöht. Davon sind 40 % = 380.000 € steuerfrei (§ 3 Nr. 40 d EStG). Beim Gewerbeertrag ist der verbleibende steuerpflichtige Rest von (60 % von 950.000 ./.  380.000 =) 570.000 € gem. § 9 Nr. 2a GewStG abzuziehen.

Ergebnis: Die Ausschüttung ist damit gewerbesteuerfrei.


Der Gewinn 09 des Einzelunternehmens wird durch die Teilwertabschreibung um 570.000 € gemindert (60 % von 950.000 €, § 3c Abs. 2 EStG). Dadurch würde sich auch der Gewerbeertrag um 570.000 € mindern. § 8 Nr. 10 GewStG schreibt eine Hinzurechnung der Teilwertabschreibung, soweit sie den Gewinn gemindert hat (hier: 570.000 €), vor.

Das würde auch für Verluste aus dem Verkauf oder der Entnahme der GmbH-Anteile gelten, soweit diese Verluste ausschüttungsbedingt sind.

War § 9 Nr. 2a GewStG auf die Ausschüttungen nicht anzuwenden (Anteilsbesitz lag zu Beginn des Wirtschaftsjahres unter 15 %), unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 GewStG.

BFH-Urteil vom 23.9.2008, I R 19/08: Der Stpfl. hatte eine Teilwertabschreibung vorgenommen, die gem. § 8 Nr. 10 GewStG wieder hinzugerechnet wurde. In einem späteren VZ nimmt er eine Wertaufholung vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG). Er beantragt, die Gewinnerhöhung aus der Wertaufholung vom Gewerbeertrag abzuziehen. Vom BFH abgelehnt. Begründung: Eine dem § 8 Nr. 10 GewStG entsprechende Kürzungsvorschrift gäbe es nicht.

Für KSt-Pflichtige hat § 8 Nr. 10 GewStG keine Bedeutung, da Ausschüttungen und Teilwertabschreibungen steuerlich ohnehin außer Ansatz bleiben (§ 8b Abs. 1 und Abs. 3 S. 3 KStG).