Gemäß § 8 Nr. 12 GewStG sind ausländische Steuern, die gemäß § 34c EStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 26 KStG) bei der Gewinn- bzw. Einkommensermittlung abzuziehen sind und tatsächlich abgezogen wurden, dem um sie geminderten Gewinn hinzuzurechnen.
Dies gilt insbesondere für Gewinne/Gewinnanteile, die nicht Teil des Gewerbeertrags sind, weil sie entweder bei dessen Ermittlung außer Ansatz bleiben oder gemäß § 9 GewStG vom Gewinn und der Summe der Hinzurechnungen abgezogen werden.