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Gewerbesteuer - § 8 Nr. 12 GewStG:

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Gewerbesteuer

§ 8 Nr. 12 GewStG:

Gemäß § 8 Nr. 12 GewStG sind ausländische Steuern, die gemäß § 34c EStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 26 KStG) bei der Gewinn- bzw. Einkommensermittlung abzuziehen sind und tatsächlich abgezogen wurden, dem um sie geminderten Gewinn hinzuzurechnen.

Dies gilt insbesondere für Gewinne/Gewinnanteile, die nicht Teil des Gewerbeertrags sind, weil sie entweder bei dessen Ermittlung außer Ansatz bleiben oder gemäß § 9 GewStG vom Gewinn und der Summe der Hinzurechnungen abgezogen werden.