Die Regel des § 8 Nr. 5 GewStG (Komplementärvorschrift zu § 9 Nr. 2a und 7 GewStG): Nicht unter § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG fallende Ausschüttungen sind mit ihren bei der ESt/KSt effektiv steuerfrei gebliebenen Teilen wieder hinzuzurechnen.
Darunter fallen grds. Ausschüttungen von in- und ausländischen Gesellschaften, an denen keine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorlag.
Merke
Es wird immer entweder nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet oder nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG gekürzt.
Die Folge des § 8 Nr. 5 GewStG: Ausschüttungen aus Streubesitz unterliegen voll der GewSt.
Für natürliche Personen gilt: Nach § 3 Nr. 40 EStG sind 40% der erhaltenen Dividenden steuerfrei. Die damit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60% abziehbar.
Bei Kapitalgesellschaften gilt: Nach § 8b Abs. 1 KStG sind die Dividenden steuerfrei. Nach § 8b Abs. 5 KStG werden aber 5% pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt. Effektiv sind somit 95% der Dividenden steuerfrei.
Bei Mitunternehmerschaften ist für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG auf den einzelnen Mitunternehmer abzustellen. Nur der steuerfreie Anteil (abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden, unberücksichtigt gebliebenen Betriebsausgaben) wird hinzugerechnet. Der steuerpflichtige Teil steckt bereits im Gewinn, muss also nicht mehr hinzugerechnet werden.
Merke
Es geht weiterhin nur um Dividenden, also laufende Ausschüttungen. Veräußerungs- oder Entnahmegewinne sind nicht von der Hinzurechnung betroffen.
Beispiel
In 01 kauft X (natürliche Person) 12 % der Anteile an der A-GmbH. X bilanziert diese Aktien. Er finanziert den Kauf durch einen Bankkredit. Im Jahr 02 schüttet die A-GmbH 10.000 € aus. Die Bankzinsen 02 betragen 8.000 €. Im Gewinn 02 laut G+V von 50.000 € „stecken“ somit 2.000 € Netto-Ertrag aus der A-GmbH.
Gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG sind von der Ausschüttung 40 % = 4.000 € steuerfrei. Sie sind außerbilanziell vom Gewinn abzuziehen. Gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG sind gleichzeitig 3.200 € (40 % der Zinsen) als nicht abzugsfähige Ausgaben dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen.
Per Saldo sind vom Gewinn von 50.000 € somit 800 € abzuziehen. Der einkommensteuerliche Gewinn 02 beträgt somit 49.200 €. Er ist zugleich der gewerbesteuerliche Gewinn i.S.d. § 7 S. 1 GewStG.
Er wird als erste Zahl in die Gewerbesteuer-Erklärung eingetragen. Auf die Ausschüttung ist § 9 Nr. 2a GewStG nicht anwendbar (Anteilsbesitz weniger als 15 %).
Somit ist § 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden. Die vom steuerlichen Gewinn steuerfrei abgezogenen Teile der Ausschüttung (4.000 €), verringert um die vom Gewinn gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nicht abgezogenen Kosten (3.200 €), sind beim Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung beträgt somit 800 €.
Hinzurechnung der Zinsen aus der Finanzierung der Anschaffung der Anteile: § 8 Nr. 5 GewStG rechnet die steuerfreien Teile der Ausschüttung abzüglich der nicht abziehbaren Zinsanteile (40%) wieder hinzu. Damit haben die Zinsen den Gewerbeertrag voll (8.000 €) gemindert. Sie sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen.
Beispiel
In 01 kauft die X-GmbH 12 % der Anteile an der A-GmbH. Sie finanziert den Kauf durch einen Bankkredit. Im Jahr 02 schüttet die A-GmbH 10.000 € aus. Die Bankzinsen 02 betragen 8.000 €. Im Gewinn 02 laut G+V von 50.000 € „stecken“ somit 2.000 € Netto-Ertrag aus der A-GmbH. An KSt, SolZ und GewSt sind 15.000 € vom Gewinn 02 von 50.000 € abgezogen.
Als erste Zahl kommt „50.000 €“ in die KSt-Erklärung. Gem. § 8b Abs. 1 KStG ist die Ausschüttung von 10.000 € beim Einkommen außer Ansatz zu lassen. Gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG sind dem Einkommen 500 € (5 % der Ausschüttung) als fiktive nicht abzugsfähige Ausgaben hinzuzurechnen. Die Bankzinsen bleiben abzugsfähig.
Einkommen 02: 50.000 € + 15.000 € KSt, SolZ, GewSt ./. 10.000 € Ausschüttung + 500 € nicht abzf. Ausgaben = 55.500 €. Dies ist zugleich der Gewinn i.S.d. § 7 Satz 1 GewStG.
Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG liegen nicht vor (Anteilsbesitz weniger als 15 %).
Somit ist § 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden. Die vom Gewinn steuerfrei abgezogene Ausschüttung (10.000 ./. 500 € = 9.500 €) ist dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Die Zinsen haben den Gewerbeertrag voll gemindert. Sie sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wieder hinzuzurechnen.