Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen Personengesellschaft werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Unter die Hinzurechnungsvorschrift fallen Anteile am Verlust aus OHG, KG, GbR und atypisch stillen Gesellschaften. Es muss sich um gewerblich tätige Personengesellschaften handeln.
Merke
Grund für die Hinzurechnung ist, dass jeder Betrieb für sich allein besteuert werden soll, Beteiligungseinkünfte sollen daher das Ergebnis nicht verändern, weil die Einkünfte bereits bei einem anderen Betrieb besteuert wurden. Hinzuzurechnen sind die Verluste in der Höhe, mit der sie im eigenen Gewinn/Verlust enthalten sind.
Es sind neben dem Gesamthandsgewinn auch Sonderbilanzergebnisse einzubeziehen.
Beispiel
Der Autohändler Rostier GmbH bilanziert seinen Kommanditanteil an der Firma Peugeot Oldenburg KG. Er hat in seinem eigenen Abschluss 05 als Anteil am Gewinn lt. Gesamthandsbilanz der KG 10.000 € eingebucht und unter Beteiligungserträgen ausgewiesen. Daneben hat er ein Grundstück an die KG vermietet
(= Sonderbetriebsvermögen der GmbH bei der KG), Mietüberschuss 05 = 1.000 €. Dieser Betrag ist in der G+V 05 der GmbH als Mietertrag ausgewiesen. Das Finanzamt stellt den steuerlichen Gewinnanteil 05 der GmbH an der KG mit 11.000 € fest. Darin ist die Miete als Sonderbetriebseinnahme mit 1.000 € enthalten.
Der Gewerbeertrag 05 der GmbH ist um 11.000 € zu kürzen, § 9 Nr. 2 GewStG.
Beispiel
Frau König ist Einzelunternehmerin und zu 1/3 an der Olé-OHG beteiligt. Sie hält die Beteiligung in ihrem Betriebsvermögen. Frau König selbst erzielt in 01 einen Gewinn von 400.000 € (ohne die Beteiligungseinkünfte), die OHG erwirtschaftet einen Verlust in Höhe von 300.000 €.
Ergebnis Einzel-Unternehmen: | 400.000 EUR |
./. Beteiligung (1/3 von 300.000 €) | ./.100.000 EUR |
Gewinn für Einkommensteuer | 300.000 € |
+ Hinzurechnung § 8 Nr.8 GewStG | + 100.000 EUR |
= Gewerbeertrag § 7 GewStG | 400.000 |