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Gewerbesteuer - § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden

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Gewerbesteuer

§ 8 Nr. 9 GewStG: Spenden

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Hinzugerechnet werden Beträge, die bei Kapitalgesellschaften als Spenden abgezogen wurden, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Im EStG dürfen Spenden nicht gewinnmindernd abgezogen werden.

Hinweis

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Zweck der Vorschrift ist, eine Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften und anderen Rechtsformen zu vermeiden. Die GewSt hat nämlich einen eigenen Spendenabzug (Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG). § 8 Nr. 9 GewStG schafft durch die Hinzurechnung eine rechtsformenunabhängige, einheitliche Berechnungsgrundlage.

Im folgenden Video werden die Spenden in der Gewerbesteuer nochmal erläutert und zudem zwei Fälle gemeinsam gelöst.