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Gewerbesteuer - § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Kürzung wegen Grundbesitzes

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Gewerbesteuer

§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Kürzung wegen Grundbesitzes

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Betriebsgrundstücke sollen neben der Grundsteuer nicht mit einer zweiten Realsteuer (GewSt) belastet werden. Voraussetzung für die Kürzung ist deshalb, dass das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist.

Hinweis

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Eine Kürzung ist ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit ist.

Die Kürzung ist in Höhe von 1,2 % vom anteiligen Einheitswert der Grundstücke vorzunehmen, die einkommensteuerlich zum Betriebsvermögen gehören. Dazu zählen auch Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen.

Der Einheitswert ist um 40 % zu erhöhen (§ 121a BewG) und dementsprechend für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen. Das gilt nicht für landwirtschaftlich bewertete Grundstücke. Hier bleibt es beim Ansatz des nicht erhöhten Einheitswertes. Maßgeblich ist der Bestand zu Beginn des Kalenderjahres (§ 20 GewStDV). Wenn im Laufe eines Jahres ein Gebäude erworben wird, ist in diesem Jahr somit noch keine Kürzung möglich.

Der Einheitswertbescheid ist für die Kürzung Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO.

Beispiel

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Der Kaufmann Jack Pott betreibt in Braunschweig mehrere Spielhallen und ist Eigentümer des folgenden Grundbesitzes:

 

  • Goethe-Straße: Das Grundstück wird zu 100% an verschiedene Kunden zur gewerblichen Nutzung vermietet. Es ist in Potts Bilanz zu 100% als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt. Der EW zum 01.01.01 beträgt 25.000 €
  • Schiller-Straße: Das Grundstück wird zu 40% für den eigenen Betrieb genutzt, zu 60% für fremde Wohnzwecke. In der Bilanz ist es zu 40% als BV ausgewiesen. Der EW zum 01.01.01: 20.000 €.
  • Mozart-Straße: Dieses Grundstück wird seit dem Erwerb am 01.07.01 zu 100% eigenbetrieblich genutzt. Der EW zum 01.01.01: 35.000 €.
  • Schubert-Straße: Als betrieblicher Parkplatz genutztes Grundstück, das am 01.05.01 erworben und am 01.03.02 wieder veräußert wurde. EW: 30.000 €.
  • Lessing-Straße: Das Grundstück (EW 40.000 €, gemeiner Wert 100.000 €) dient zu 20% eigengewerblichen Zwecken und zum restlichen Teil eigenen Wohnzwecken. Es wurde nicht in die Bilanz aufgenommen.

§ 20 Abs. 1 S. 1 GewStDV: Maßgebend für die Zugehörigkeit zum BV ist das Ertragsteuerrecht. 

  • Eigene Wohnzwecke = Notwendiges Privatvermögen
  • Fremde Wohnzwecke = Gewillkürtes PV / BV (→ Wahlrecht)
  • Fremde betriebliche Zwecke = Gewillkürtes PV / BV (→ Wahlrecht)
  • Eigene betriebliche Zwecke = Notwendiges Betriebsvermögen

 

  • Goethe-Straße: Fremde betriebl. Zwecke → Wahlrecht → Zulässigerweise gewillkürtes BV.
    EW 25.000 € x 140% (§ 121a BewG) = 35.000 € davon 1,2% = 420 € Kürzungsbetrag
  • Schiller-Straße: 40% eigene betriebliche Zwecke → 40% notwendiges BV, 60% fremde Wohnzwecke → Wahlrecht → zulässigerweise gewillkürtes PV; EW 20.000 € x 140% (§ 121a BewG) = 28.000 € davon 40% (§ 20 (2) GewStDV: Kürzung nur soweit BV) = 11.200 € davon 1,2 % = 134,40 € Kürzungsbetrag (→ Keine Aufrundung auf vollen Euro-Betrag!)
  • Mozart-Straße: § 20 (1) S. 2 GewStDV: Stand zu Beginn des Kj maßgebend → Keine Kürzung, weil am 01.01.01 noch nicht im Eigentum von Pott.
  • Schubert-Straße: 100% eigene betriebliche Zwecke → 100% notwendiges BV, § 20 (1) S. 2 GewStDV: Stand zu Beginn des Kj maßgebend → Es ist keine zeitanteilige Berechnung bis zur Veräußerung am 01.03.02 vorzunehmen. Volle Kürzung. EW 30.000 € x 140% = 42.000 €. Davon 1,2% = 504 €  Kürzungsbetrag.
  • Lessing-Straße: § 8 EStDV: Grundstücksteile von untergeordnetem Wert:
    → Wenn nicht mehr als 1/5 des gemeinen Wertes und nicht mehr als 20.500 €
    → Dann muss das Grundstück nicht als BV behandelt werden.

    Hier: 20% eigene betriebliche Zwecke → grundsätzlich 20% notwendiges BV, aber: § 8 EStDV: - 20% Nutzung → Nicht mehr als 1/5 - 100.000 € x 20% = 20.000 € → Nicht mehr als 20.500 €
    → Nach § 8 EStDV muss das Grundstück nicht bilanziert werden.

    R 9.1 (1) S. 4 GewStR: Wenn ein Grundstück nach § 8 EStDV nicht bilanziert ist, wird trotzdem eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 vorgenommen.

    EW 40.000 € x 140% = 56.000 € davon 20% (§ 20 Abs. 2 GewStDV: Kürzung nur soweit BV) = 11.200 €
    davon 1,2 % = 134,40 € Kürzungsbetrag (→ Keine Aufrundung volle Euro!). Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG beträgt insgesamt 420 € + 134,40 € + 504 € + 134,40 € = 1.192,80 €.

 

Das folgende Video gibt Ihnen zunächst eine Übersicht über die Kürzungen für Grundbesitz in der Gewerbesteuer.

Steuerpflichtige können auf Antrag anstelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG von der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG Gebrauch machen.

Das betrifft Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen ...., errichten und veräußern. Die erweiterte Grundbesitzkürzung umfasst den Teil des Gewerbeertrags des Grundstücksunternehmens, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, einschließlich bestimmter Nebentätigkeiten, entfällt.