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Gewerbesteuer - § 9 Nr. 5 GewStG: Spendenabzug

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Gewerbesteuer

§ 9 Nr. 5 GewStG: Spendenabzug

Nach § 9 Nr. 5 GewStG werden geleistete Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO vom Gewinn abgezogen.

Das GewStG hat also, wie bereits erwähnt, einen eigenen Spendenabzug. Die Spenden von Kapitalgesellschaften werden zunächst nach § 8 Nr. 9 hinzugerechnet, damit für alle Rechtsformen dieselbe Berechnungsgrundlage gilt, da Spenden im Einkommensteuerrecht den Gewinn nicht mindern dürfen und somit bisher nicht im Gewinn nach § 7 GewStG berücksichtigt wurden.

Von dieser Bemessungsgrundlage können analog zu den Regelungen bei der ESt (§ 10b Abs. 1 EStG) und der KSt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) auch bei der GewSt nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG bis zu 20 % des Gewinns oder bis zu 4 ‰ der gesamten  Umsätze, Löhne und Gehälter an Spenden abgesetzt werden. Die über diesen Höchstbetrag hinausgehenden Zuwendungen verfallen jedoch nicht, sondern können nach § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG ohne Beschränkung in die Zukunft vorgetragen werden.

Beispiel

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Die Jesse-GmbH erzielt 01 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.000 €. Hierin enthalten sind Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.H.v. 7.360 €. Die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter beträgt 300.000 €. Es wurden folgende Zahlungen geleistet:

 

Mitgliedsbeitrag FC Union Seesen e.V.100 €
Spende an den FC Union Seesen e.V.2.000 €
Spende an die evangelische Kirchengemeinde1.500 €
Spende an Brot für die Welt1.000 €
Spende an die CDU Seesen900 €
Mitgliedsbeitrag CDU180 €
Mitgliedsbeitrag Deutsches Rotes Kreuz140 €
Diverse Spenden zur Katastrophenhilfen1.540 €
Summe7.360 €

Wie hoch ist der Spendenabzug nach § 9 Nr. 5 GewStG?


Zunächst sind die Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gem. § 8 Nr. 9 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag somit: 56.180 €.

Höchstbetragsberechnung: Entweder 20% des Gewinns: 20% von 56.180 € = 11.236 € oder 4 ‰ der Umsätze, Löhne und Gehälter: 4 ‰ von 300.000 € = 1.200 €; Maßgebend ist die höhere Grenze, also 11.236 €.

Tatsächlicher Spendenabzug: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind nicht in den §§ 52-54 AO genannt und damit nicht begünstigt. Der Mitgliedsbeitrag für den Sportverein ist nach § 9 Nr. 5 S. 12 Buchstabe a GewStG nicht abziehbar. Die Spende an den Sportverein hingegen schon. Auch die übrigen Spenden sind nach §§ 52-54 AO abziehbar.

 

Mitgliedsbeitrag FC Union Seesen e.V.0 €
Spende an den FC Union Seesen e.V.2.000 €
Spende an die evangelische Kirchengemeinde1.500 €
Spende an Brot für die Welt1.000 €
Spende an die CDU Seesen0 €
Mitgliedsbeitrag CDU0 €
Mitgliedsbeitrag Deutsches Rotes Kreuz140 €
Diverse Spenden zur Katastrophenhilf1.540 €
Summe6.180 €

 Die Zuwendungen sind auch i.H.v. 6.180 € abziehbar, da der Höchstbetrag nicht erreicht wird. 

 

Spendenvortrag

Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die genannten Höchstsätze, geht der übersteigende Betrag nicht verloren, sondern die Kürzung kann im Rahmen der Höchstsätze in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. Insoweit kommt es zu einem Vortrag des verbleibenden Kürzungsbetrags. Dieser wird am Schluss des Erhebungszeitraums nach folgender Formel im Gewerbesteuermessbescheid gesondert festgestellt:

 Im Erhebungszeitraum erbrachte Zuwendungen
./.vom Gewerbeertrag abgezogener Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG
+vom Gewerbeertrag abgezogener Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG
=Vorzutragender Kürzungsbetrag

 

 

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