Hier geht es wie bei der Kürzung nach Nr. 2a auch um Dividendenausschüttungen, allerdings nicht für inländische, sondern für aktive ausländische Kapitalgesellschaften.
Auch hier muss der Anteilsbesitz seit Beginn des Wirtschaftsjahres mindestens 15 % betragen, hier jedoch zusätzlich dazu ununterbrochen über das gesamte Jahr bestanden haben.
§ 9 Nr. 7 GewStG enthält zudem einen zweiten Kürzungstatbestand. Dieser kommt bei EU-Gesellschaften i.S.d. Anlage 2 zum EStG (Mutter-Tochter-Richtlinie) i.V.m. § 43b EStG zur Anwendung. Hierfür ist nur eine Beteiligung in Höhe von 10% notwendig. Sie muss zudem nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres, nicht jedoch über das gesamte Jahr bestanden haben wie bei den Nicht-EU-Gesellschaften.
Wie für inländische Ausschüttungen gilt auch hier § 8 Nr. 5 GewStG. Ausländische Dividenden, auf die § 9 Nr. 7 GewStG nicht anzuwenden ist, sind gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen.