Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen sind nach § 9 Nr. 8 S. 1 GewStG zu kürzen um die Gewinne aus Anteilen an einer ausl. Gesellschaft, die nach einem DBA unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der GewSt befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind.
Ist in dem DBA eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, gilt diese. Nach § 9 Nr. 8 S. 2, 3 GewStG gelten § 9 Nr. 2a S. 3, 4 GewStG entsprechend. Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds gilt die Kürzung hinsichtlich der Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nach § 9 Nr. 8 S. 4 GewStG nicht.
Hinweis
Sind dagegen alle Voraussetzungen des DBA erfüllt, spielt § 9 Nr. 8 GewStG keine Rolle, das DBA ist vorrangig gemäß § 2 AO. Die Ausschüttung ist dann aufgrund des DBA gewerbesteuerfrei. Diese nach DBA steuerfreien Teile sind nicht gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen. Grund: Sie sind nicht gem. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei gestellt worden.