Begünstigt sind Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und daneben ggf. noch eigenes Kapitalvermögen verwalten.
Zu kürzen ist um die anteiligen Gewerbeerträge, die auf den verwalteten Grundbesitz entfallen. Bei mitverpachteten Betriebsvorrichtungen ist die Vorschrift nicht anzuwenden („ausschließlich Grundbesitz“, BFH vom 17.5.2006, BFH/NV 2006, 1760).
Merke
Ausnahme: Die Betriebsvorrichtungen sind für die Nutzung des Grundstückes unerlässlich (BFH vom 4.10.2006 VIII R 48I/05).
Zum Sinn der Vorschrift: Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG). Das gilt auch, wenn sie nur Grundbesitz verwalten. Dagegen bleiben nur Grundbesitz verwaltende Einzelpersonen oder Personengesellschaften gewerbesteuerfrei.
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG soll diese Ungleichbehandlung beseitigen. Obwohl nur für Kapital- und gleichgestellte Gesellschaften gedacht, ist die erweiterte Kürzung auch für gewerblich geprägte Mitunternehmerschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) anwendbar.
Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn Grundstücke dem Gewerbebetrieb eines der Gesellschafter der Gesellschaft dienen (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG). Die erweiterte Kürzung ist auch ausgeschlossen für Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung (H 9.2 (2) „Betriebsaufspaltung“ GewStR).
Begründung: Bei einer Betriebsaufspaltung liegt keine reine Grundstücksverwaltung mehr vor, die Besitzgesellschaft nimmt mit den Grundstücken vielmehr am allgemeinen Verkehr in der Weise teil, dass über das Betriebsunternehmen eine „Nur-Vermögensverwaltung“ überschritten wird.
Für die sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (das Besitzunternehmen ist eine GmbH oder AG) gilt das jedoch nicht.
Begründung: Zwar müsste auch hier die erweiterte Kürzung eigentlich zu versagen sein. Jedoch, so der BFH, sei die GmbH/AG eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die als solche zu respektieren sei. Es dürfe in diesem Punkt nicht durch sie hindurchgegriffen werden. Das täte man jedoch, wenn man das, was mit ihrem Grundbesitz bei der Betriebsgesellschaft geschieht, ihr zurechnet.
Ergebnis: Bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung steht der Besitzkapitalgesellschaft die erweiterte Kürzung zu, wenn sie nur ihren Grundbesitz und daneben ggf. noch Kapitalvermögen verwaltet.