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Gewerbesteuerrückstellung
Hinweis
Entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist im Jahresabschluss für die Gewerbesteuer für eine sich ergebende Abschlusszahlung eine Rückstellung für Gewerbesteuer gewinnmindernd zu passivieren (R 5.7 Abs. 1 S.2 EStR). Die Ungewissheit liegt hier in der tatsächlichen Höhe der Verbindlichkeit.
Seit dem Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer jedoch steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar, § 4 Abs. 5b EStG. Die GewSt muss also außerbilanziell wieder korrigiert und zum Gewinn hinzugerechnet werden. Dadurch wurde die Berechnung der GewSt-Rückstellung erheblich vereinfacht, da die GewSt nun nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert.
Zunächst sind die als Aufwand abgezogenen GewSt-Vorauszahlungen vorab nach § 4 Abs. 5b EStG dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, um die korrekte Gewerbesteuerschuld ermitteln zu können. Zur Berechnung der GewSt-Rückstellung müssen dann lediglich die festgesetzten Vorauszahlungen von der Gewerbesteuerschuld abgezogen werden. Es ergibt sich dann entweder ein Erstattungsanspruch oder ein Nachzahlungsbetrag, der als Rückstellung zu behandeln ist.
Die Gewerbesteuerrückstellung ist nach folgendem Schema zu ermitteln:
Steuerlicher Gewinn bzw. Verlust (EStG) bzw. Einkommen vor Verlustabzug iSd. § 10d EStG (KSt) Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei Organgesellschaften. Sonderregelung zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung. | § 7 GewStG | |
./. | Veräußerungsgewinne, nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften | § 16 EStG § 17 EStG |
./. | Entschädigung für Aufgabe gewerblicher Tätigkeit | § 24 EStG |
Hinzurechnungen und/oder Kürzungen | § 8 GewStG § 9 GewStG | |
= | maßgebender Gewerbeertrag | § 10 GewStG |
./. | Verlustabzug | § 10a GewStG |
= | Gewerbeertrag (Abrundung auf volle 100 € ) | § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG |
./. | Freibetrag (nicht bei KapGes) | § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG |
= | steuerpflichtiger Gewerbeertrag | |
x | Steuermesszahl | § 11 Abs. 2 GewStG |
= | Steuermessbetrag | § 11 Abs. 1 S. 1 GewStG |
x | Hebesatz der Gemeinde | § 16 GewStG |
= | festzusetzende Gewerbesteuer | |
./. | ggf. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen | |
= | verbleibende Gewerbesteuer = Gewerbesteuerrückstellung |
Die Gewerbesteuer ist gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. In Höhe des innerhalb der Bilanz gewinnmindernd erfassten Gewerbesteueraufwands ist außerhalb der Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke eine Hinzurechnung durchzuführen. Durch den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG in Höhe von 24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften tritt die volle Belastung erst für den Gewerbeertrag ein, der diesen Freibetrag übersteigt.
Beispiel
Die in Wolfsburg (Hebesatz 360%) sehr geschätzte Friseurin Lara Lockmann erzielt 01 einen Gewinn laut Steuerbilanz in Höhe von 85.000 €. Darin enthalten sind Aufwendungen in Höhe von 10.000 € an GewSt-Vorauszahlungen.
Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben und der Steuerbilanz somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG beträgt somit 95.000 €.
Abzüglich Freibetrag 24.500 €, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG = 70.500 €
x Steuermesszahl 3,5%, § 11 Abs. 2 GewStG = 2.467,50 € GewSt-Messbetrag
Der GewSt-Messbetrag ist abzurunden auf volle Euro nach R 14.1 S. 3 GewStR
2.467 € x Hebesatz 360% = 8.881,20 € Gewerbesteuerschuld
Gewerbesteuerschuld 8.881,20 € ./. Vorauszahlungen i.H.v. 10.000,00 € = Erstattungsanspruch ./. 1.118,80 €
Somit ist keine GewSt-Rückstellung zu bilden. Der Erstattungsanspruch ist als Forderung zu buchen.
Buchungssatz: GewSt-Forderung an Ertrag aus GewSt-Erstattung