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Gewerbesteuer

Gewinn nach dem EStG oder KStG

Gewinn nach dem EStG oder KStG

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) oder des Körperschaftsteuergesetzes (bei Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Unternehmen). 

Hinweis

Für gewerbesteuerliche Zwecke ist der Gewinn verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden (H 7.1 "Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags" EStH).

Als Ausgangsgröße für den Gewinn aus Gewerbebetrieb werden unterschiedliche Positionen, je nach Rechtsform des Gewerbebetriebs, angesetzt:

  • Einzelgewerbetreibende
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG),
  • Mitunternehmerschaft
    • Gewinnanteile zzgl. Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,
    • Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG sind für eine Mitunternehmerschaft der Gewinn aus der Gesamthandsbilanz und Ergänzungsbilanz sowie die Sondervergütungen der Mitunternehmer
  • Kapitalgesellschaft
    • körperschaftsteuerliches Einkommen vor Verlustabzug.

Hinweis

Vorgänge vor Beginn und nach Beendigung des Betriebs bleiben außen vor. So werden z.B. nachträgliche Betriebseinnahmen nicht mehr berücksichtigt.

Gesondert zu betrachten sind Aufgabe- und Veräußerungsgewinne.

Gemäß § 7 S. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung und Aufgabe

  • des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
  • der Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
  • des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Merke

Man beachte, dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewerbesteuerpflichtig bzw. nicht gewerbesteuerpflichtig sind, je nach Rechtsform und anderen Kriterien.

Die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Gewerbesteuer, also der Gewinn aus Gewerbebetrieb, ist um Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren nach § 7 GewStG.

Diese Modifikationen dienen unterschiedlichen Zwecken:

  • ansatzweise Gewährleistung des Objektsteuercharakters,
  • Vermeidung von Mehrfacherfassungen und
  • Beschränkung auf den inländischen Gewerbeertrag.

Gewährleistung Objektsteuercharakter 

Die Gewerbesteuer soll als Objektsteuer nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden besteuern, sondern lediglich dessen Gewerbebetrieb. Bei einer reinen Objektsteuer sollte daher unerheblich sein, ob das Ergebnis des Gewerbebetriebs mit Hilfe von Eigen- oder Fremdkapital zustande kam. 

Das Ziel einer Objektsteuer wird jedoch nur teilweise erreicht, weil z.B. die Zinsen nicht vollständig hinzugerechnet werden und somit eine vollständige Gleichstellung von eigen- und fremdfinanzierten Betrieben nicht erreicht wird. Daher sagt man, dass die Gewerbesteuer Objektsteuercharakter hat. 

Vermeidung von Mehrfacherfassung bei Objektsteuern 

Zur Vermeidung von Mehrfacherfassungen sind z.B. die Verlustanteile aus Mitunternehmerschaft dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Grundsätzlich wird der Gewerbeverlust bereits auf Ebene des Betriebs der Mitunternehmerschaft berücksichtigt, so dass eine erneute Erfassung auf Ebene des Mitunternehmers zu einer doppelten Berücksichtigung des Verlustes führen würde. Um eine solche doppelte Verlustberücksichtigung zu vermeiden, wird der Verlust aus einer Mitunternehmerschaft beim Gesellschafter/Mitunternehmer (z.B. einer Kapitalgesellschaft) hinzugerechnet.

Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 7 S. 4 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden (=40% steuerfrei), soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. Soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind, greift § 8b KStG (= 95% steuerfrei). Es ist also ggf. eine Aufteilung je nach Art und Höhe der Beteiligung vorzunehmen.

Beispiel

An der Meyer GmbH & Co. KG ist Max Meyer als Kommanditist zu 70% beteiligt. 30% hält die Meyer GmbH, die auch Komplementärin der KG ist. Die Meyer GmbH & Co. KG verkaufte in 01 eine 100%-Beteiligung an der Schulze-GmbH und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 100.000 €.

Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt grundsätzlich der GewSt-Pflicht, obwohl eine 100%-Beteiligung veräußert wurde.

Gemäß § 7 S. 4 GewStG ist bei der Personengesellschaft § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden, soweit ihre Gesellschafter natürliche Personen sind; im Übrigen ist § 8b KStG anzuwenden.

Es unterliegen somit 70.000 € (70% von 100.000 €) der 40%-igen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG, die restlichen 30.000 € (30% von 100.000 €) sind gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, es gelten aber nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG 1.500 € (5% von 30.000 €) als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Im Gewinn gemäß § 7 GewStG sind somit enthalten:

  1. Anteil Max Meyer: 60% von 70.000 = 42.000 €
  2. Anteil Meyer GmbH: 5% von 30.000 =  1.500 €
    zusammen: 43.500 €

Beispiel

 

An der Müller und Reitmeyer OHG (MR OHG) sind seit Jahren die Müller-GmbH und Silke Reitmeyer mit je 50% beteiligt. Die MR OHG ist wiederum seit Jahren an der Wilde Leo AG beteiligt. Im Jahr 01 schüttet die AG 100.000 € an die Anteilseigner aus, wovon 25.000 € auf die C-OHG entfallen (KapESt und SolZ werden unberücksichtigt). Der MR OHG sind im Jahr 01 Schuldzinsen i. H. v. 5.000 € entstanden, die auf die Finanzierung der Beteiligung an der AG entfallen.

Der Gewinn der MR OHG ist gesondert und einheitlich mit 80.000 € festgestellt. Hiervon entfallen auf die

  • Müller GmbH:                 40.000 €
  • Silke Reitmeyer:             40.000 €

 Aufgabe: Wie hoch ist der Gewerbeertrag der MR OHG?


Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind gem. § 7 Satz 4 GewStG, die § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden.

 OHGMüller GmbHSilke Reitmeyer
Gewinnanteil80.000 EUR40.000 EUR40.000EUR

§ 8b Abs. 5 KStG 
(10.000 EUR x 5 %=)

+ 500 EUR+ 500 EUR 

§ 3 Nr. 40 d und S. 2 EStG

./. 4.000 EUR ./. 4.000 EUR

§ 3c Abs. 2 EStG
(40 % v. 5.000 EUR)

+ 2.000 EUR + 2.000 EUR

Summe

78.500 EUR40.500 EUR38.000 EUR