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Nach dem Grunderwerbsteuergesetz sind bestimmte Personen und Institutionen dazu verpflichtet, Vorgänge die der Grunderwerbsteuer unterliegen, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Insbesondere legt § 19 Abs. 1 GrEStG in den Nummern 1 bis 9 fest, welche Steuerschuldner eine solche Anzeigepflicht haben.
Neben diesen Steuerschuldnern haben aber auch andere Institutionen eine Anzeigepflicht. Laut § 18 GrEStG sind dies insbesondere Gerichte, Behörden und Notare. Das bedeutet, dass auch diese Stellen in bestimmten Fällen dazu verpflichtet sind, dem Finanzamt relevante Vorgänge anzuzeigen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen und die Grunderwerbsteuer betreffen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Das Grunderwerbsteuergesetz stellt sicher, dass bei einem Immobilienkauf die fällige Grunderwerbsteuer auch tatsächlich bezahlt wird. Eine zentrale Regelung hierfür ist im § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG zu finden: Hiernach darf eine Person, die ein Grundstück erworben hat, offiziell als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, nur wenn das zuständige Finanzamt bestätigt, dass gegen diesen Vorgang aus steuerlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Diese Bestätigung nennt man "Unbedenklichkeitsbescheinigung".
Weiterhin regelt § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG, unter welchen Bedingungen das Finanzamt eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt. Es gibt drei Hauptgründe:
- Die Grunderwerbsteuer wurde komplett bezahlt,
- es wurde eine Stundung der Zahlung vereinbart oder
- der Grundstückserwerb ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
Beispiel
Anna kauft ein Haus. Bevor sie als neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wird, muss sie die Grunderwerbsteuer bezahlen. Nachdem sie die Zahlung getätigt hat, stellt das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung kann Anna nun zum Grundbuchamt gehen und sich als neue Eigentümerin des Hauses eintragen lassen. Sollte Anna die Steuer nicht bezahlen, erhielte sie keine solche Bescheinigung und könnte auch nicht als Eigentümerin im Grundbuch vermerkt werden.
Um beim Grundstückserwerb als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden, muss die Steuer effektiv entrichtet werden. Ohne diese Zahlung ist eine Eintragung vergleichbar mit einer Grundbuchsperre nicht möglich. Diese Regelung sichert somit den Anspruch des Staates auf die Steuerzahlung.