Alle Vorgänger, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, sind dem zuständigen Finanzamt zu melden (§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GrEStG). Der Inhalt dieser Anzeige ist in § 20 GrEStG festgelegt. Insbesondere ist auch die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) in die Anzeige aufzunehmen. Dies erleichtert der Finanzverwaltung, die richtigen Zuständigkeiten für Beteiligte zu bestimmen.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer wird mit einem Steuerbescheid festgesetzt. Die Fälligkeit dieser Steuer tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ein (§ 220 AO, § 15 GrEStG). Nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne diese Bescheinigung kann der Erwerber nicht im Grundbuch eingetragen werden (§ 22 GrEStG).
Das zuständige FA ist jenes, in dessen Gebiet das Grundstück gelegen ist; Belegenheitsprinzip gemäß § 17 Abs. 1 GrEStG. In besonderen Fällen kann eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich sein, wie in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG beschrieben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Erwerbsvorgang mehrere Grundstücke umfasst, die in verschiedenen Bezirken liegen.
Beispiel
Herr Müller kauft zwei Grundstücke, eines im Bezirk des Finanzamtes Leer und das andere im Bezirk des Finanzamtes Emden. Diese Erwerbsvorgänge sind jeweils dem zuständigen FA zu melden. Nach Zahlung der festgesetzten Grunderwerbsteuer erhält Herr Müller vom FA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die notwendig ist, um als Eigentümer beider Grundstücke im jeweiligen Grundbuch eingetragen zu werden. Da die Grundstücke in unterschiedlichen Bezirken liegen, wird es gem. § 17 Abs. 2 GrEStG zu einer gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kommen.