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Grunderwerbsteuer - Steuersatz der Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuer

Steuersatz der Grunderwerbsteuer

Bis zum 31. Dezember 1982 lag der Grunderwerbsteuersatz im „Regelfall“ bei 7%, wobei 80% aller Grundstückstransaktionen steuerbefreit waren, besonders wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelte. Ab dem 1. Januar 1983 bis 1996 wurde dieser Satz auf 2% gesenkt und die Befreiungsmöglichkeiten stark reduziert. Zwischen 1997 und dem 31. August 2006 lag der bundesweite Steuersatz bei 3,5% der Bemessungsgrundlage.

Die Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft trat, ermöglichte es den Bundesländern, ihren eigenen Steuersatz festzulegen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Mit Stichtag 1. Januar 2016 lag der durchschnittliche Steuersatz bei 5,3%. Nach einer weiteren Erhöhung im Jahr 2023 hat nur Bayern den in § 11 Abs. 1 GrEStG festgelegten Satz von 3,5% beibehalten. Die anderen Bundesländer haben ihre Steuersätze angepasst, wobei einige, wie Hessen und Rheinland-Pfalz, sie auf 6% bzw. 5% festgesetzt haben.

Schlussendlich galt der Grunderwerbsteuersatz gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG ursprünglich einheitlich für alle Erwerbsvorgänge bei 3,5%. Nach der Föderalismusreform seit 2006 können die Bundesländer jedoch ihren eigenen Steuersatz bestimmen. Viele haben diese Möglichkeit genutzt und ihre Steuersätze teilweise mehrfach erhöht. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich aus der Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage, abgerundet auf den vollen Euro.

Das Finanzamt ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Steuerpflichtigen von einer genauen Steuerberechnung abzusehen und stattdessen einen pauschalen Betrag festzulegen. Dies erfolgt gemäß § 12 GrEStG, und es kommt in Betracht, wenn es den Besteuerungsprozess vereinfacht und keine wesentliche Veränderung des steuerlichen Ergebnisses bewirkt.

 

Beispiel

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Angenommen, Herr Müller möchte ein Haus in Hessen kaufen. Der Kaufpreis des Hauses beträgt 300.000 Euro.

Vor 1983 hätte Herr Müller, falls er nicht zu den 80% der steuerbefreiten Transaktionen gehörte, 7% Grunderwerbsteuer gezahlt, was 21.000 Euro entspricht. Zwischen 1983 und 1996 wäre die Steuer auf 2% des Kaufpreises reduziert worden, d.h. 6.000 Euro. Zwischen 1997 und dem 31. August 2006 hätte Herr Müller 3,5% des Kaufpreises, also 10.500 Euro, als Grunderwerbsteuer gezahlt.

Seit Hessen seinen Steuersatz nach der Föderalismusreform auf 6% festgelegt hat, würde Herr Müller heute 18.000 Euro (6% von 300.000 Euro) zahlen.


Wenn jedoch das Finanzamt und Herr Müller übereinkommen, dass eine pauschale Besteuerung angemessener und vereinfachender ist, könnte er beispielsweise nur 17.000 Euro zahlen. Dies könnte der Fall sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine genaue Berechnung kompliziert machen, und die Differenz zum eigentlichen Steuerbetrag nicht signifikant ist. 

 

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