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Grunderwerbsteuer - Steuerschuld, §§ 13-15 GrEStG

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Grunderwerbsteuer

Steuerschuld, §§ 13-15 GrEStG

Hinweis

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Vereinbarungen über die Tragung der Grunderwerbsteuer im notariellen Kaufvertrag sind unerheblich, da solche Vereinbarungen ausschließlich zwischen den Vertragsparteien gelten, nicht jedoch gegenüber dem Fiskus.

Gemäß § 13 Nr. 1 GrEStG sind bei einem Erwerbsvorgang typischerweise beide Parteien - also Käufer und Verkäufer - als Gesamtschuldner für die Grunderwerbsteuer verantwortlich. Das bedeutet, dass beide für die Begleichung der Steuerschuld haften. Gewöhnlich wendet sich das Finanzamt zuerst an die Partei, die sich im Vertrag zur Zahlung  verpflichtet hat, meistens ist dies der Käufer. Falls dieser nicht zahlt, kann das Finanzamt jedoch den Verkäufer  heranziehen. Vertragliche Regelungen, die den Verkäufer von dieser Pflicht befreien, haben keinen Einfluss auf die Außenbeziehung zum Finanzamt und betreffen nur das "Innenverhältnis" zwischen den beteiligten Parteien.

Doch es gibt Ausnahmen von dieser Regel. Bei Erwerbsvorgängen durch Zwangsversteigerung oder  Gesellschaftsanteilskäufen sind nicht immer beide Parteien als Gesamtschuldner verantwortlich. In solchen Situationen liegt die Steuerschuld oft allein beim Erwerber des Grundstücks oder Gesellschaftsanteils.

Beispiel

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Dieses Beispiel verdeutlicht die Unterschiede in der Steuerschuldnerschaft je nach Art des Erwerbsvorgangs. 


Herr Bauer kauft 95% der Anteile an einer Firma, die ein Grundstück besitzt. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG ist dies ein erwerbssteuerpflichtiger Vorgang. In diesem Fall würden gemäß § 13 Nr. 1 GrEStG sowohl der Verkäufer der Anteile als auch Herr Bauer als Erwerber für die Grunderwerbsteuer haften.

Falls jedoch Herr Bauer die Anteile einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG kauft, wäre nur die Gesellschaft selbst gemäß § 13 Nr. 6 oder Nr. 7 GrEStG steuerpflichtig und nicht Herr Bauer oder der Verkäufer.