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Grunderwerbsteuer - Charakterisierung der Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuer

Charakterisierung der Grunderwerbsteuer

Beim Kauf eines Grundstücks oder eines Teils davon wird die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällig. Sie basiert auf dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und gehört zu den Steuern der Bundesländer, die sie an ihre Kommunen weitergeben. Der Steuersatz variiert je nach Region und liegt zwischen 3,5 % in Bayern und 6,5 % in Gebieten wie Schleswig-Holstein und Brandenburg. Bei einem Immobilienerwerb gehört sie zu den zusätzlichen Kosten.

Im Jahr 2022 betrug die Grunderwerbsteuer in Deutschland 17,1 Milliarden, was rund 1,9 % eines Gesamtsteueraufkommens von 892,7 Milliarden Euro entspricht.

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die bei der Übertragung von in Deutschland liegenden Grundstücken anfällt. Hierzu gehören auch bestimmte rechtliche Transaktionen im Zusammenhang mit Grundbesitz oder die Übertragung von Gesellschaften mit Grundbesitz.

Die Steuer bezieht sich auf Transaktionen, bei denen ein Eigentums- oder Kontrollwechsel eines inländischen Grundstücks gemäß § 2 GrEStG stattfindet. Als Objektsteuer berücksichtigt die Grunderwerbsteuer nicht die individuellen Umstände des Steuerzahlers. Der Bund besitzt die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis in Bezug auf die Grunderwerbsteuer. Die Länder haben gemäß dem Grundgesetz sowohl die Ertrags- als auch die Verwaltungshoheit und können den Steuersatz festlegen.

Die Grunderwerbsteuer ist als Rechtsverkehrsteuer klassifiziert, da sie sich auf rechtliche Transaktionen bezieht, typischerweise auf den Kauf eines Grundstücks gemäß §§ 433, 311b BGB. Da der Steuerschuldner auch der Träger der GrESt ist, handelt es sich um eine direkte Steuer. 

Obwohl es keine standardisierten GrESt-Richtlinien gibt, sind einige wesentliche Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf das GrEStG, zu berücksichtigen.