Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich – wie Sie bereits gesehen haben – um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dieser kommt – wie andere Verträge – durch Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. BGB zustande.
Die ersten Kontakte zwischen dem Bewerber und seinem potenziellen Arbeitgeber kommen oft dadurch zustande, dass der Arbeitgeber eine Stellenanzeige oder Ausschreibung schaltet und sich der Arbeitnehmer auf diese hin bewirbt. Die Initiative kann allerdings auch vom Arbeitnehmer ausgehen, der sich beim Arbeitgeber bewirbt.