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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Der Verein

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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung

Der Verein

Inhaltsverzeichnis

Der Verein ist aufgrund seiner Regelungen (§§ 21 ff. BGB) die Basis für alle Körperschaften, und insbesondere auch für die Kapitalgesellschaften. Dies ist vergleichbar mit den Regelungen der GbR aus den §§ 705 ff. BGB als rechtliche Grundlage für alle Personengesellschaften.

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Ist ein Verein gemeinnützig, ist dies für die Besteuerung von essenzieller Bedeutung.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und eine körperschaftliche Verfassung haben.

Hinweis

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Wiederholen Sie an dieser Stelle die Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Vereine sind körperschaftlich organisiert. Sie sind nicht so stark von den Personen bei der Verwirklichung des gemeinsamen Zweckes anhängig. Ein Verein ist eine weitestgehend personenunabhängige Einheit.

Der Verein stellt eine juristische Person dar. Er ist eine selbstständige und rechtliche geregelte Organisation. Die Rechtsordnung erkennt hierbei die eigene Rechtsfähigkeit an. Somit ist der Verein Träger von Rechten und Pflichten. Eine juristische Person nimmt durch ihre Organe am Rechtsverkehr teil und ist nicht vom Bestand der Mitglieder und deren Vermögen abhängig.

Arten

Das Gesetz unterscheidet grundlegend zwischen zwei Formen von Vereinen, nämlich dem rechtfähigen Verein (§§ 21 ff., §§ 55 ff. BGB) und dem nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 BGB).

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Die Rechtsform des Vereins spielt im Hinblick auf die Besteuerung eine ausschlaggebende Rolle.

Idealverein (nicht wirtschaftlicher Verein)

Ein Idealverein ist nicht hauptsächlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, sondern verfolgt hauptsächlich ideelle Zwecke.

Kein Idealverein ist ein Verein, welcher am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird bzw. dies als Hauptzweck verfolgt. Unternehmerisch tätig ist ein Verein dann, wenn er gegenüber den Mitgliedern unternehmerisch tätig wird, z.B. in Form von Leistung gegen Entgelt oder für die Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen erfüllt z.B. in Form von einer Einkaufsgemeinschaft.

Jedoch kann auch ein Idealverein in untergeordneter Funktion wirtschaftlich tätig sein. Hierbei ist Voraussetzung, dass es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um eine untergeordnete Tätigung handelt (BGH-Urteil vom 29.9.1982, Az. I ZR 88/80).

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Der Status der Gemeinnützigkeit bleibt davon unberührt, wenn ein Idealverein auch einen kleinen, nicht im Vordergrund stehenden Wirtschaftsbetrieb unterhält. Der Status der Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt zu beantragen, welches sodann prüft, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen.

Hinweis

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Der ADAC gilt weiterhin als gemeinnütziger Verein. Aufgrund der erfolgten Auslagerung der kommerziellen Tätigkeiten und der Umstrukturierung ergibt sich keine zurechenbare wirtschaftliche Betätigung mehr, welche den Status der Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte.

Wirtschaftlicher Verein

Wirtschaftliche Vereine, deren Hauptzweck aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht, erlangen gemäß § 22 BGB die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung oder durch bundesgesetzliche Vorschriften. Der Gesetzgeber macht die Erlangung der Rechtsfähigkeit von einem besonderen staatlichen Verleihungsakt abhängig. Dies kommt allerdings praktisch eher selten vor, da es für diese Zwecke die spezielleren Regelungen über die Kapitalgesellschaften gibt. Dies dient vor allem dem Schutz der Mitglieder und der Gläubiger der jeweiligen Gesellschaften.

Nicht rechtsfähiger Verein

Der nicht rechtsfähige Verein ist im § 54 BGB geregelt. Ein nicht rechtsfähiger Verein wird wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Dieser Verein ist keine juristische Person, da er im Gegensatz zur GbR körperschaftlich organisiert ist. Viele Vorschriften der GbR passen nicht auf den nicht eingetragenen Verein. Der Verweis auf § 54 BGB hat vor allem historische Gründe.

Mittlerweile wird auch der nichteingetragene Verein in der Praxis nach den gesetzlichen Regelungen der eingetragenen Vereine behandelt. Die Rechtsprechung wendet ebenfalls die Normen des rechtsfähigen Vereins an, mit der Ausnahme der Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit des Vereins betreffen.

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Beispiele für nicht eingetragene Vereine sind z.B.:

  • Gewerkschaften,
  • politische Parteien und
  • Berufskammern (z.B. Bundesärztekammer).
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