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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Beendigung der GbR (Auflösung, Abwicklung, Insolvenz)

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Beendigung der GbR (Auflösung, Abwicklung, Insolvenz)

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Inhaltsverzeichnis

Einen Überblick über die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft erhalten Sie in dem folgenden Lernvideo:

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Eine GbR ist nicht nur ein schuldrechtlicher Zusammenschluss der Gesellschafter, sondern auch ein Gemeinschaftsverhältnis. Das Gesellschaftsvermögen ist als gesamthänderisches Vermögen entsprechend gebunden. In der Regel bestehen nicht nur positive Erträge, sondern auch oft Gesellschaftsschulden.

Wird eine Gesellschaft beendet, geschieht dies somit in mehreren Schritten. Von der Auflösung der Gesellschaft (z.B. Kündigung) bis zur vollständigen Beendigung kann ein längerer Zeitraum vergehen (vgl. §§ 729 bis 734 BGB).

Mit der Auflösung der GbR wird die Gesellschaft zu einer Abwicklungsgesellschaft und bleibt in Gesamthandsgemeinschaft aller Gesellschafter.

Auflösung

Das Gesetz regelt in den §§ 729–730 BGB verschiedene Auflösungsgründe einer GbR (z.B. Ablauf der Zeit, für welche eine Gesellschaft eingegangen wurde, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Kündigung der Gesellschaft). Diese Auflösungsgründe sind nicht als abschließend zu verstehen. Vertraglich können noch weitere Gründe und Bedingungen vereinbart werden, weswegen und unter welchen Umständen die GbR aufzulösen ist. Nach § 729 II BGB wird die GbR auch dann aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder unmöglich geworden ist. Der Auflösung folgt die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens (die sog. Liquidation oder auch Abwicklung genannt (vgl. § 735 I S. 1 BGB). 

Hinweis

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Seit dem 01.01.2024 wird bei der GbR zwischen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter und der Gesellschaft selbst unterschieden. Kündigt ein Gesellschafter, führt dies nach § 725 BGB nur zu seinem Ausscheiden, während die Kündigung der Gesellschaft selbst nach § 731 BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat. 

Abwicklung

Die Abwicklung oder auch Auseinandersetzung der Gesellschaft dient dem Zweck, dass das Gesellschaftsvermögen aus der gebundenen Gesamthandsgemeinschaft gelöst und unter den Gesellschaftern entsprechend verteilt werden kann. Gemäß § 736b I BGB sind in der Phase der Auseinandersetzung alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt und werden durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten.

Die Art und Weise der Auseinandersetzung kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Anderenfalls findet sie nach den Regelungen der §§ 735 ff. BGB statt.

Sollten bei der Auseinandersetzung noch Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen, die durch das Gesellschaftsvermögen nicht beglichen werden können, sind die Gesellschafter verpflichtet, diesen Anteil entsprechend der vereinbarten Quote aus ihrem Privatvermögen auszugleichen (§ 737 BGB). Sollte einer der Gesellschafter nicht zahlungsfähig sein, so müssen die restlichen Gesellschafter dessen Anteil anhand der vereinbarten Ausfallquoten ausgleichen (§ 737 S. 2 BGB).

Insolvenz

Auch über das Vermögen einer GbR kann im Rahmen der Insolvenzordnung das Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11 II Nr. 1 InsO). Es gelten also dieselben Regeln für die Insolvenz wie für andere Handelsgesellschaften.

 

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